Arbeitslosengeld I auch für Personen mit Auslandswohnsitz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. 10. 2013 ‚àí L 9 AL 77/12

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen

 

Der Fall
A wohnt in den Niederlanden und arbeitete mehrere Jahre in Deutschland als kaufmännische Angestellte und zwar in zwei Standorten, die ca. 7 km/ 13 Minuten bzw. 18 km/ 23 Minuten entfernt waren. Ihr Arbeitsverhältnis unterlag der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosenversicherung, …). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragte sie Arbeitslosengeld. Die für sie zuständige Arbeitsagentur lehnte das ab, da gem. Art. 65 Abs.2 VO EG 883/2004 für eine vollarbeitslose Person der Mitgliedsstaat zuständig, in dem diese Person wohne. Das sei hier die Niederlande.

Die Entscheidung
Das Landessozialgericht gab A Recht.

Zwar gilt das deutsche Sozialrecht grundsätzlich nur für Personen mit Inlandwohnsitz (§ 30 Abs. 1 S. 1 SGB I). Und auch könnte nationale Sozialpolitik sozial relevante Tatbestände für das eigene Staatsgebiet formen und regeln. Daher kann der Gesetzgeber auch den Wohn- oder Aufenthaltsraum als Anknüpfungspunkt für Leistungen nehmen.

Jedoch darf er nicht ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln. Grenzgänger leisten zwangsweise Beiträge in das nationale Sicherungssystem des Beschäftigungsorts. Dafür, dass sie keine Gegenleistung in Form von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung erhalten, gibt es keinen Grund (dazu schon: BVerfG, Beschluss vom 30.12.1999 – 1 BvR 809/95).

A erfüllte hier alle sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, insbesondere ist sie arbeitslos. Arbeitslos ist derjenige, der u.a. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.

Beim Grenzgänger bleibt nur zu prüfen, ob er zeit- und ortsnah Eingliederungsvorschlägen Folge leisten kann. Hierbei wird die Entfernung zwischen der für ihn zuständigen Arbeitsagentur und seinem Wohnsitz gemessen. Der sog. „Nahbereich“ ist in § 2 Nr. 3 EAO näher geregelt. Danach muss die Arbeitsagentur „ohne unzumutbaren Aufwand“ erreicht werden können. Das wiederum sind die in § 140 Abs. 4 SGB III genannten, zumutbaren Pendelzeiten an (LSG München vom 15.12.2009 – L 10 AL 395/05). Danach ist maßgeblich, ob der Arbeitslose die einfache Stecke zwischen Wohnung und zuständiger, d. h. grenznächster Arbeitsagentur mit den ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln in maximal 75 Minuten bewältigen kann (LSG München vom 16.1.2013 – L 11 AS 583/10). Allerdings dürfen zwei Stunden insgesamt für den Hin- und Rückweg nicht überschritten (LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2014 – L 10 175/12).

Diese Grenzen hatte A bei weitem noch nicht erreicht.

WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Was ein „Nahbereich“ ist, ist natürlich unbestimmt. Nizza ist jedenfalls für jegliche deutsche Arbeitsagentur zu weit entfernt (LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2014 – Aktenzeichen L 10 AL 175/12). Ein polnischer Grenzgänger z.B. mit Wohnort in Stettin dagegen liegt auf jeden Fall im Nahbereich

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