Corona Überbrückungshilfe

Unsere Kanzlei stellt als qualifizierter und zertifizierter Berater für Unternehmen und Organisationen aller Branchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einen Antrag auf Überbrückungshilfe.
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen, Berlin

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Bundesprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).
Die Überbrückungshilfe ist zudem nicht zurückzuzahlen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie im Antragsprozess auf eine kurzfristige existentielle Förderung.

Voraussetzung
Der Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 kumuliert um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein.

Förderung
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs:

Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)
Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 40 % und unter 50 % 40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 50 % der Fixkosten
Mehr als 70 % 80 % der Fixkosten

Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden.

Antragsfrist
Die Antragsfrist endet am 30. September 2020

Rufen Sie einfach an! Schreiben Sie uns! Gerne besprechen wir mit Ihnen sämtliche Details und die Vorgehensweise damit Sie die Co­ro­na Überbrückungs­hil­fe vollumfänglich beantragen und erhalten können.


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