Anlegen der Uniform: Ausrüstung zuhause nicht vergütungspflichtig

Wachpolizisten im öffentlichen Dienst, die zuhause und nicht in den dienstlichen Räumen ihre Dienstuniform anlegen, erhalten für diese „Umkleidezeit“ keine Vergütung.
Von Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Moritz Till Borchert, Berlin

Dies und ob außerdem der „Arbeitsweg in Uniform“ vergütet werden muss, hat das BAG jüngst entschieden.

Nutzen die Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleidemöglichkeiten nicht, sondern ziehen sich zu Hause um, gelte das nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Die klagenden Polizisten arbeiten im zentralen Objektschutz und bewachen beispielsweise Botschaften und Museen. Auf Weisung des Dienstherren haben die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mitsamt dem Aufdruck „Polizei“ sowie persönlicher Schutzausrüstung und mit Dienstwaffe anzutreten. Sie können selbst entscheiden, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen.

Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und legt von dort aus auch die Uniform sowie die Ausrüstung an. Der zweite Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, so dass beim Zurücklegen des Weges – von seiner Wohnung zum Einsatzort und wieder zurück – ein Umweg entsteht.

Das Landesarbeitsgericht den Klägern teilweise Recht gegeben und ihnen die Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die Vergütung der Wegezeiten wurden dagegen bis auf den notwendigen Umweg abgewiesen.

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BAG keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg.

Nach Ansicht des BAG ist das Anlegen der Dienstuniform/ Ausrüstung keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, soweit die Dienststelle Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit anbietet, welche der Kläger nicht nutzt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig sei die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zähle zur privaten Lebensführung.

Allerdings sei die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten. Dabei handele es sich um eine „fremdnützige Zusammenhangstätigkeit“.

 

Foto von Maxim Hopman on Unsplash

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