(Un-) klare Regelung einer Probezeit

BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen

Der Fall
Der Kläger war ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte.

Am 5. September 2014 erhielt der Kläger eine Kündigung zum 20. September 2014. Er ist der Meinung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Oktober 2014 endet. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.

Die Entscheidung
Das BAG gab wie die Instanz vorher dem Kläger Recht. Der Arbeitsvertrag enthält widersprüchliche Angaben. Daher war zu prüfen, welche Willen die Vertragsparteien hatten. Zwar könnte man annehmen, dass mit „Probezeit“ stets die zweiwöchige Kündigungsfrist verbunden ist. Aber § 8 des Arbeitsvertrages enthält insoweit eine abweichende Regelung, nämlich, dass es 6 Wochen zum Monatsende sein sollen. Im Übrigen würden die Regelungen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.

Dieses verpflichtet den Verwender nicht nur dazu, die einzelnen Klauseln klar zu formulieren. Diese müssen auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich sein. In § 8 fehlt der Hinweis auf die Probezeit und in § 3 fehlt der Hinweis auf eventuell nach der Probezeit geltenden Fristen. Damit wird der Arbeitnehmer in die Irre geführt.

WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Man sollte immer eine Probezeit vereinbaren. Dies allein führt schon dazu, dass eine Kündigungsfrist von 14 Tage innerhalb dieser Zeit gilt. Aber: Wenn man dann die Kündigungsfristen außerhalb der Probezeit regeln will, muss dies auch so benannt werden.

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