Kurzarbeit und Urlaub

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen, Berlin

Führt die Kurzarbeit zur Kürzung meines Urlaubs?
Für die Dauer der Kurzarbeit ist der Urlaubsanspruch in dem Umfang zu kürzen, in dem die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfällt
(EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-229/11; EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17).

Dies gilt aber nur, wenn die Kürzung tageweise und nicht stundenweise erfolgt. Wie bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit ist der Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen
(BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17).

Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat 30 Tage Urlaubsanspruch. Die Kurzarbeit beträgt 6 Monate, während der er
a) gar nicht arbeitet.
b) an 3 statt an 5 Tagen arbeitet.
c) täglich 5 statt 8 Stunden arbeitet.

 

a) Der Arbeitnehmer hat 15 Tage Urlaubsanspruch. Sofern er vor der Kurzarbeit mehr als diese Tage Urlaub genommen hat, ist er nicht zur Rückgewähr oder Nacharbeit verpflichtet (vgl. 5 Abs. 3 BurlG).

b) Der Arbeitnehmer hat für das halbe Jahr Anspruch auf 15 Tage. Für das halbe Jahr Kurzarbeit hat er Anspruch auf 3/5 von 15 = 9 Tage. Insgesamt hat er Anspruch auf 24 Tage.

c) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub.

Führt die Kurzarbeit zur Kürzung meines Urlaubsentgelts?
Grundsätzlich: Nein!

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat. Dabei bleiben Verdienstkürzungen, die in den letzten 13 Wochen infolge von Kurzarbeit eingetreten sind, außer Betracht (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Kurzarbeit wirkt sich also nicht negativ auf das Urlaubsentgelt aus.

Ausnahme:
13 Abs. 1 BUrlG erlaubt Ausnahmen in Tarifverträgen. Diese können vorsehen, dass Verdienstausfälle, die in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaub durch Kurzarbeit entstanden sind, das Urlaubsentgelt mindern. ABER: Dies ist nur möglich für den Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus geht (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-385/17). Solche Tarifverträge sind hier nicht bekannt.

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