Ausgangspunkt

Sie wollen uns beauftragen oder haben uns beauftragt. Im Fall einer Beauftragung fallen für unsere Tätigkeiten Gebühren an, die grundsätzlich Sie zu übernehmen haben. Ausnahmen gibt es bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Höhe der Gebühren

Die Vergütung der Rechtsanwälte aufgrund gesetzlicher Regelung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das wiederum in Tabellenform feste Geldbeträge vorschreibt, deren Höhe vom sog. Streitwert abhängt. Je höher dieser Wert ist, desto höher sind die Gebühren.

Soll der Anwalt zum Beispiel 5.000,00 Euro rückständigen Lohn einklagen (eine sogenannte Entgeltdifferenz), beträgt der Streitwert in diesem Fall auch 5.000,00 Euro. Auf der Grundlage dieses Streitwertes betragen die Anwaltsgebühren für die Klage (ohne Termin und ohne Vergleich) gemäß RVG-Tabelle 393,90 Euro zzgl. 20,00 Euro Auslagenpauschale und zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Das heißt insgesamt 492,54 Euro brutto. Im Klageverfahren kommt in der Regel noch die Terminsgebühr und gegebenenfalls die Einigungsgebühr hinzu. Um unser Rechenbeispiel nicht zu verkomplizieren, lassen wir es aber lediglich bei der auf jeden Fall anfallenden Verfahrensgebühr.

Bei einer gleich verlaufenden Klage auf rückständigen Arbeitslohn in Höhe von 50.000,00 Euro ist der Streitwert zwar höher (und natürlich auch die Verantwortung und das Haftungsrisiko des Anwalts) und auch die Gebühren nach RVG-Tabelle sind höher als bei einem Streitwert von 1.500,00 Euro, konkret wäre für eine Klage über 50.000,00 Euro aber „nur“ eine Prozessgebühr in Höhe von 1.822,96 Euro zu zahlen.

Denn wie man an diesen Beispielen sehen kann, ist die Erhöhung der Anwaltsgebühren in Abhängigkeit von einem höheren Streitwert „degressiv“, das heißt die Gebühren steigen zwar an, aber nicht eins zu eins in Abhängigkeit von der Streitwerterhöhung. Wenn bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro für die Klage 492,54 Euro zu entrichten sind, könnte man beim zehnfachen Streitwert (= 50.000,00 Euro) die zehnfache Anwaltsgebühr erwarten (= 4.925,40 Euro), aber so ist es nicht: Die Gebühren sind beim zehnfachen Streitwert (50.000,00 Euro statt 5.000,00 Euro) „nur“ gut dreimal so hoch (1.822,96 Euro statt 492,54 Euro).

Streitwert

Der Streitwert ist die in einem Geldbetrag ausgedrückte wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das der geforderte Betrag. In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie z.B. Streit um eine Kündigung oder ein Zeugnis gibt es Bewertungsvorschriften, um den wirtschaftlichen Wert beziffern zu können.

Grundsätzlich berechnen wir unsere Kostennote nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert, den Ihnen das Gericht zur Kenntnisnahme zusenden wird.

Rechtsschutzversicherung

Ob eine Rechtsschutzversicherung für Ihr konkretes Problem Deckungszusage erteilen muss, hängt von den konkreten Bedingungen Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages ab. Gern können wir für Sie eine Kostenschutzanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung machen oder Sie fragen selbst bei Ihrer Versicherung nach.

Lassen Sie sich für den konkreten Fall die Schadennummer Ihrer Rechtsschutzversicherung mitteilen und bringen Sie diese neben Ihrer Vertragsnummer und der Anschrift Ihrer Rechtsschutzversicherung zu dem ersten Besprechungstermin mit.

Prozesskostenhilfe

Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) für das Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen. Prozesskostenhilfe wird durch das Gericht gewährt, wenn Sie bedürftig sind, die Klage nicht mutwillig ist und die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat.

Ob die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat, können wir erst nach Prüfung der Angelegenheit feststellen. Für diese Prüfung fallen unter Umständen Gebühren an, die wir Ihnen in Rechnung stellen werden. Gegenstand unserer Prüfung ist nicht, ob Sie anhand Ihrer Einkommenssituation als bedürftig angesehen werden.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird durch das Gericht erfolgen.

Für Beantragung von Prozesskostenhilfe benötigen wir Unterlagen, die Sie bitte mitbringen. Dazu gehören:

  • Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Belege über Ihre laufenden Einnahmen ( zum Beispiel Lohnanbrechnungen, Arbeitslosenbescheid oder ähnliches)
  • Belege über laufenden Ausgaben (Mietvertrag, Kontoauszüge über Unterhaltszahlungen, Versicherungspolicen oder ähnliches)
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt.