Hamburg/Berlin/Erfurt, 22. Juni 2012 – Wer wegen einer Diskriminierung bei einer Bewerbung Geld vom Unternehmen verlangt, muss eine starre Frist einhalten: Bewerber haben dafür genau zwei Monate Zeit. Gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie von der Benachteiligung erfahren haben.
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies
Paukenschlag aus Erfurt: Die Richter am Bundesarbeitsgericht haben die Fristen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ausgeweitet! Und zwar auf alle Schadensersatzansprüche, die auf einer anderen Rechtsgrundlage basieren, als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, aber trotzdem mit einer Diskriminierung im Zusammenhang stehen. In einem Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 – wiesen Sie deshalb einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz ab, weil die Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht wurde.
Der Fall:
Die beklagte Firma suchte im Jahr 2007 mit einer Stellenanzeige neue Kolleginnen und Kollegen. In der Anzeige hieß es, sie erhoffe für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innnen“. Sie sollten eine Alter von 18 bis 35 Jahren aufweisen.
Eine damals 41 Jahre alte Frau bewarb sich, schickte ihren gesamten Lebenslauf mit. Am 19. November 2007 klingelte ihr Telefon, Absage.
Doch damit gab sie sich nicht zufrieden. Sie erhob am Arbeitsgericht Hamburg am 29. Januar 2008 Klage – und verlangte sowohl eine Entschädigung als auch Schadenersatz für die Kosten, die sie für die Bewerbung und den Prozess aufwenden musste.
Sie blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung:
„Dies hat der Senat nunmehr in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird.“
Die Klägerin hatte am 19. November 2007 von ihrer Absage erfahren, aber erst am 29. Januar 2008 Klage erhoben – das waren mehr als zwei Monate.
WZ-ANWAELTE.DE TIPP
Wer von einer Benachteiligung erfährt, muss seine Rechte innerhalb vonzwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Dafür bedarf es aber keiner Klage, wie in dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht gerade entschieden hat.
Zeigen Bewerber dem Unternehmen nach einer Absage schriftlich an, dass sie eine Entschädigung verlangen, ist diese Frist vorerst gewahrt. Bringen Sie diesen Brief am besten slebst vorbei und lassen sich quittieren, dass er entgegen genommen wurde!
Wichtig: In dem Schreiben darf nicht nur das Wort „Entschädigung“ vorkommen, sondern es muss auch das Wort „Schadenersatz“ fallen. Sonst lehnen einige Richter die Zahlung für Bewerbungskosten von vornherein ab!
Und Vorsicht: Zahlt das Unternehmen dann nicht, muss innerhalb von weiterendrei Monaten seit der schriftlichen Anzeige beim Unternehmen die Klage erhoben werden (§ 61 b Abs. 1 ArbGG).