Berlin/Schleswig-Holstein, 17. Oktober 2013 Eine Weigerung des Arbeitnehmers zu arbeiten, weil sein Gehalt zu niedrig sei, kann rechtmäßig sein. Jedoch geht ein Irrtum dabei zu seinen Lasten. Da das für bestimmte Arbeiten gezahlte Gehalt korrekt war, führte die Weigerung des Arbeitnehmers zu einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung, entschieden die Richter am LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013 – 5 Sa 111/13.
Von Ivailo Ziegenhagen, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer hat für bestimmte Arbeiten einen Stundenlohn und für andere einen Akkordlohn vereinbart. Der Arbeitgeber wies Arbeiten an, die nach Akkordlohn zu bezahlen waren. Der Arbeitnehmer rechnete diese aus und stellte fest, dass er damit 40 % unter dem Stundenlohn sei. Er verweigerte die Arbeitsleistung und wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Die Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig ist. Der Arbeitnehmer hat nicht nur eine Anweisung des Arbeitgebers missachtet, bestimmte Arbeiten auszuführen. Er hat die von ihm geschuldete Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen (beharrliche Arbeitsverweigerung). Anders wäre es nur, wenn er einen guten Grund für die Leistungsverweigerung gehabt hat.
Einen solchen Grund konnte das Gericht hier nicht erkennen. Der Arbeitnehmer hat hier selbst zwei verschiedene Vergütungen vereinbart. Wenn nunmehr der Akkordlohn geringer ist als der normale Stundenlohn, dann hat er insoweit eine schlechtere Vergütungsvereinbarung getroffen. Selbst wenn der Akkordlohn sittenwidrig gewesen wäre, müsste der Arbeitnehmer vorleisten. Denn dazu ist er gemäß § 614 BGB verpflichtet. Den Streit um die Vergütung hätte er auch später austragen können.
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wz-anwaelte.de Tipp
Der Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen sein Weisungsrecht ausüben und Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Wenn der Arbeitnehmer meint, dass der Arbeitgeber über das Ziel hinaus geschossen ist, kann er die Leistung verweigern. Allerdings trägt er dann das Risiko, die Situation rechtlich falsch eingeschätzt zu haben. Gleiches gilt, wenn er aus anderen Gründen seine Arbeitsleistung verweigert/ zurück hält. Bestimmte Konflikte müssen im Nachhinein ausgetragen werden. Der Arbeitgeber kann also erst einmal mit seinen Beschäftigten in dem Umfang rechnen, den er bestimmt hat.