Entschädigung auch fällig, wenn Chef niemand einstellt.

Hamburg/Berlin/Erfurt, 23. August 2012 – Wer als Arbeitgeber in der Stellenausschreibung Mitarbeiter eines bestimmten Alters sucht, kann einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht dadurch entgehen, dess er am Ende niemanden eingestellt hat (8 AZR 285/11).

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies

 

Ein Unternehmen hatte im Juni 2009 zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht – und diese Stellen ausgeschrieben. Es bewarb sich ein im Jahr 1956 geborener Mann, er wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Zwar sprach das Unternehmen mit anderen geeigenten Bewerbern – am Ende stellte es allerdings niemanden auf die beiden ausgeschriebenen Stellen ein.
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Der 1956 geborene Mann klagte wegen der Ablehnung seiner Bewerbung auf eine Entschädigung in Geld. Das Recht dazu gibt ihm das AGG. Er erklärte, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (17 Sa 1410/10) wiesen seine Klage ab. Begründung: Eine Benachteiligung nach § 7 Abs. 1 AGG scheide aus, weil das Unternehmen keinen anderen Bewerber eingestellt hätte.
Das nahm der Kläger nicht hin, zog vor das Bundesarbeitsgericht – und gewann!
Die fünf Richter des achten Senates wiesen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Nur mit dem Argument, die Stelle sei nicht besetzt worden, könnten Entschädigungs-Ansprüche nicht ausgeschlossen werden!
Und die Richter erklärten: Das Landesarbeitsgericht werde unter anderem zu prüfen haben, „ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist“.
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