Konkurrenztätigkeit als Kündigungsgrund durch fehlerhafte Angaben im XING-Profil?

Die Stellensuche über das Internet und die Nutzung entsprechender Jobbörsen oder sozialer Netzwerke ist heute der Normalfall. Bei der Anlegung und Pflege des eigenen Profils auf einem solchen Portal sind jedoch die rechtlichen Vorgaben zu beachten, welche sich aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben können. Dabei ist es hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots nicht einmal erforderlich, dass dieses im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Denn ein solches ergibt sich gem. § 60 HGB bereits aus dem Gesetz. Besondere Vorsicht ist geboten, soweit im Arbeitsvertrag sogar ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, welches auch noch für einen gewissen Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Hier sind die eigenen Profilangaben auf einer Jobbörse oder in einem sozialen Netzwerk genau darauf zu prüfen, ob sie dem Vorwurf einer verbotenen Konkurrenztätigkeit standhalten können, um nicht gegebenenfalls zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet zu sein.

Teilt es hier: