Wer von einer Benachteiligung erfährt, muss seine Rechte innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Dafür bedarf es aber keiner Klage, wie in dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht gerade entschieden hat.
Zeigen Bewerber dem Unternehmen nach einer Absage schriftlich an, dass sie eine Entschädigung verlangen, ist diese Frist vorerst gewahrt. Bringen Sie diesen Brief am besten slebst vorbei und lassen sich quittieren, dass er entgegen genommen wurde!
Wichtig: In dem Schreiben darf nicht nur das Wort „Entschädigung“ vorkommen, sondern es muss auch das Wort „Schadenersatz“ fallen. Sonst lehnen einige Richter die Zahlung für Bewerbungskosten von vornherein ab!
Und Vorsicht: Zahlt das Unternehmen dann nicht, muss innerhalb von weiteren drei Monaten seit der schriftlichen Anzeige beim Unternehmen die Klage erhoben werden (§ 61 b Abs. 1 ArbGG).