Homeoffice: welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat

Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen? Wobei kann der BR Regeln dafür aufstellen? Oder kann der BR selbst das Arbeiten von zuhause verlangen?
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rupay Dahm, Berlin

Kann der Betriebsrat die Einführung von Home Office oder Vereinbarungen darüber verlangen?

Jein. Bislang gingen die Rechtsmeinungen davon aus, dass der Betriebsrat die Einführung von Home-Office nicht verlangen kann, weil er kein Initiativrecht hat. Allerdings ging man bis dato auch nicht davon aus, dass dies aus gesundheitlichen Gründen nötig sein würde. Maßnahmen des  Gesundheitsschutzes kann der Betriebsrat nämlich durchaus verlangen: Hier hat er ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Bei einer Anordnung von Heimarbeit oder „mobile office“ kann es sich möglicherweise auch um die Verlegung eines Betriebsteils nach § 111 Nr. 2 BetrVG handeln, also um eine Betriebsänderung. Auch eine Änderung der Betriebsorganisation oder nach § 111 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG kommt in Betracht. Dann kann der Betriebsrat unter den Voraussetzungen des § 112 BetrVG über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln.

Kann der Arbeitgeber das Home Office ohne Zustimmung des Betriebsrats anordnen?

Nein. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 1 BetrVG und ggf. nach §§ 111, 112 BetrVG. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dies nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen kann, siehe hier.

Müssen die einzelnen Mitarbeiter*innen dem Home Office zustimmen?

Ja. Der Arbeitgeber kann das Home-Office nicht einseitig anordnen. Damit würde er in die Unverletzlichkeit der Wohnung – das ist ein Grundrecht – eingreifen. Allerdings ist es möglich, dass es schon im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zum Home Office gibt. Dann wäre zu prüfen, ob diese auch wirksam ist oder den/die Mitarbeiter*in unzulässig benachteiligt, § 307 BGB. Solch eine Home-Office-Klausel kann natürlich auch im Nachhinein vereinbart werden. Hierbei ist auf viele Dinge (Kosten, Erreichbarkeit, Ausfallrisiko …) zu achten, so dass dies nur nach anwaltlicher Beratung abgeschlossen werden sollte. Am besten ist, all dies für alle in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Was sollte der Betriebsrat zum Home Office regeln?

Der Betriebsrat sollte sich in der Belegschaft umhören, welche Befürchtungen oder Probleme bestehen  und dann mit dem Arbeitgeber gemeinsam nach Lösungen suchen. Hierbei sind ganz unterschiedliche Regelungen denkbar, abhängig von der Situation im Betrieb und den Wünschen der Kolleg*innen, z.B.:

       besondere Arbeitszeitregelungen (Gleitzeit, Fahrtwege, Zeiten für die Einrichtung des Home Office),

       Kompensationen für Aufwendungen, Unannehmlichkeiten etc.,

       Kostenübernahme oder Zurverfügungstellen und Transport von Arbeitsmitteln (ergonomischer Bürostuhl, etc.) durch den Arbeitgeber,

       Regelungen zur Erreichbarkeit,

       besondere Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats,

       Maßnahmen des Arbeitgebers um Datenschutz im Home Office zu ermöglichen,

       Regelung, dass die Haftungsbegünstigungen nach den allgemeinen Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung auch für Familienmitglieder, Mitbewohner oder sonstige sich in der Wohnung aufhaltende Personen gilt, usw.

Wenn Ihr Unterstützung braucht, stehen wir als Ziegenhagen Rechtsanwälte, Berlin-Mitte gerne (telefonisch oder per E-Mail) zur Verfügung! Auch anwaltliche Beratung per Videokonferenz ist nicht ausgeschlossen.

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