Betriebsratsarbeit und Beschlussfassung in Zeiten von Corona

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei Maßnahmen wegen Corona? Kann der Arbeitgeber Betriebsratssitzungen untersagen? Was macht der Betriebsrat bei Ausgangssperre und Quarantäne? Sind Videokonferenzen oder Umlaufbeschlüsse möglich?
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rupay Dahm, Berlin

Haben Betriebsräte Mitbestimmungsrechte bei Corona-Maßnahmen?
Ja, viele Maßnahmen berühren Mitbestimmungsrechte insbesondere nach § 87 BetrVG. Dabei kommt es darauf an, worum es sich genau handelt. Mitbestimmungsrechte bestehen zum Beispiel bei Einführung von Kurzarbeit (§ 87 I Nr. 2 oder 3 BetrVG), bei der Anweisung, Atemmasken zu tragen oder bestimmte Räume nicht oder nur einzeln zu betreten (§ 87 I Nr. 1 BetrVG) und natürlich bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Versetzungen (§ 99 BetrVG) oder Kündigungen (§ 102 BetrVG).

Muss der Betriebsrat auch dann mitbestimmen, wenn es dringende Eilmaßnahmen sind?
Prinzipiell schon, mit sehr seltenen Ausnahmen: auch in dringenden Eilfällen dürfen mitbestimmungspflichtige Maßnahmen (z.B. Änderung des Dienstplans) erst nach Zustimmung des Betriebsrats (d.h. nicht nur mit dem/der Vorsitzenden!) durchgeführt werden. Extrem seltene Ausnahmen sind sog. „Notfälle“. Ein Notfall ist ein plötzlich auftretendes, unvorhersehbares und schwerwiegendes Ereignis mit höchstem Gefahrenpotential. Das sind Situationen, in denen es wirklich auf jede Sekunde ankommt oder um Menschenleben geht (Feuer, plötzliche Überschwemmung, unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben). Ein solcher Notfall könnte vorliegen, wenn auf der Stelle ein Gebäude evakuiert werden muss, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Wenn man damit aber noch 20 Minuten warten könnte (der/die Infizierte war ohnehin seit 5 Tagen nicht mehr im Betrieb, bevor der Befund kam) dann muss der Betriebsrat vorher zustimmen und z.B. nach telefonischer Ladung zu einer Eilsitzung zusammen kommen. Dass Corona-Fälle im Betrieb auftreten ist inzwischen nicht mehr unvorhersehbar. Die Betriebsparteien können also schon vorher Regelungen und Absprachen treffen.

Darf der Arbeitgeber mitbestimmungspflichtige Maßnahmen vorläufig ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen?
Nur bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff). Hierbei hat er das Verfahren nach § 100 BetrVG einzuhalten. Bei sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) sind vorläufige Maßnahmen im Gesetz bewusst nicht vorgesehen und daher unzulässig. Ausnahmen gelten, wie gesagt, nur bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben, Feuer usw., also Fälle, in denen jede Sekunde zählt.

Hat der Betriebsrat bei einer Betriebsschließung mitzubestimmen?
Bei Schließung eines Betriebes aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung gemäß § 30 Infektionsschutzgesetz besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Hingegen sind Maßnahmen, die Folge der Betriebsschließung sind (Betriebsferien, Kurzarbeit, Überstundenverrechnung), meist mitbestimmungspflichtig.

Kann der Betriebsrat weiterhin Sitzungen abhalten?
Auf jeden Fall. Selbst in gefährlichen Situationen kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat in keiner Weise vorschreiben, ob und wann er Sitzungen abhalten darf. Nach der bisherigen Verordnung des Berliner Senats sind zudem ehrenamtliche Tätigkeiten von dem Kontaktverbot ausgenommen.  Die Betriebsratstätigkeit ist Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG. Ob der Betriebsrat hierbei gegen eine Ausgangssperre nach dem Infektionsschutzgesetz verstoßen dürfte, wenn es für Ehrenämter keine Ausnahmen gäbe, ist rechtlich zwar eine bislang ungeregelte Grauzone. Dann würde aber durch eine solche Kontaktsperre das gesamte Betriebsverfassungsrecht (zeitweise) ausgehebelt. Das ist nur vertretbar, wenn es um Leben oder Tod geht. Zur Zeit ist die Bundesregierung dabei, einen Gesetzesentwurf in das Parlament einzubringen, um die „Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen usw. bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sicherstellen“. Sofern Betriebsräte darin nicht mitgeregelt werden, wäre es trotzdem denkbar, sich daran zu orientieren.

Auch in Krisensituationen muss der Arbeitgeber geeignete Räumlichkeiten für Sitzungen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch im Falle einer möglichen Betriebsschließung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber erforderlichenfalls Räumlichkeiten außerhalb des Unternehmens zur Verfügung stellen.

Können Betriebsräte nun auch Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abhalten?
Auf  Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenzen können nach derzeitiger Lage keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden. Es ist allerdings möglich, solche Sitzungen zum Informationsaustausch abzuhalten und die Beschlüsse soweit vorzubereiten, dass die eigentliche Sitzung dann sehr schnell geht. Ist ein BR-Mitglied an der Teilnahme der Sitzung gehindert, ist ein Ersatzmitglied zu laden. Es gelten weiterhin die normalen Regelungen zur Beschlussfähigkeit: mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen anwesend sein. Dabei zählen Ersatzmitglieder selbstverständlich mit.

Können Beschlüsse irgendwie anders gefasst werden, z.B. im Umlaufverfahren?
Nein. Die bisherige Rechtsmeinung ist eindeutig: Beschlüsse können nur mit den physisch gleichzeitig Anwesenden gefasst werden. Ausnahmeregelungen z.B. bei einer Infektionsgefahr gibt es (noch) nicht. Wenn eine BR-Sitzung wegen einer behördlichen Ausgangssperre unmöglich sein sollte, dann bleibt dem BR nichts anderes übrig, als Umlaufbeschlüsse, Telefon- oder Videokonferenzen. Das ist aber gesetzlich nicht vorgesehen und daher heikel (siehe unten).

Kann der Betriebsrat seine Kompetenzen auf den Betriebsausschuss übertragen?
Ja, aber nicht alle. Betriebsräte mit 9 oder mehr Mitgliedern haben nach § 27 BetrVG einen Betriebsausschuss zu bilden. Auf diesen können sie weitere Aufgaben übertragen, z.B. die Zustimmung zu kurzfristigen Dienstplanänderungen oder Versetzungen. Dabei sind 3 wichtige Punkte zu beachten:

Das Recht, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, kann nicht übertragen werden.

Dem BR muss ein Kernbereich gesetzlicher Befugnisse verbleiben; er darf nicht entmachtet werden. Eine weitgehende Übertragung sollte auf jeden Fall befristet erfolgen.

Die Übertragung von Aufgaben muss mit der Mehrheit aller Mitglieder (nicht nur der anwesenden) beschlossen werden (d.h. mindestens 5 Ja-Stimmen bei 9-köpfigem BR).

Kleinere Betriebsräte können nur vorbereitende Aufgaben auf Ausschüsse oder einzelne Mitglieder übertragen, keine selbständigen Entscheidungsbefugnisse, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Kann man mit dem Arbeitgeber abweichende Regelungen zur Beschlussfassung z.B. per Videokonferenz vereinbaren?

Eigentlich nicht. Die Regelungen zur Beschlussfassung und insbesondere die Grundsätze von Anwesenheit und Nichtöffentlichkeit sind zwingend und können von den Betriebsparteien nicht geändert werden. Aber: in der aktuellen Situation kann es zu Extremsituationen kommen, in denen Kreativität gefragt ist, z.B. wenn so viele BR-Mitglieder in Quarantäne sind, dass der Betriebsrat nicht mehr beschlussfähig ist. Die genannten Grundsätze sind dann bestmöglich einzuhalten. Denkbar ist, für solche Situationen Regelungsabreden mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, zum Beispiel

dass sich die Arbeitgeber und Betriebsrat einig sind, dass Beschlüsse per Videokonferenz gefasst werden können, wenn die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats aufgrund von Quarantäne oder Erkrankungen nicht mehr erreicht werden kann,

dass beide Seite auf eine Anfechtung solcher Beschlüsse vor dem Arbeitsgericht verzichten und sich nicht auf die Unwirksamkeit der Beschlüsse wegen Form- oder Verfahrensfehlern (Videokonferenz) berufen werden,

dass es dem Betriebsrat obliegt, Beschlüsse nachträglich zu bestätigen, wenn er wieder beschlussfähig ist,

dass diese Regelungen nur befristet gelten (z.B. bis zum 31. Juli 2020)

Wichtig: Der Betriebsrat sollte bei Videokonferenzen auf jeden Fall auf eine sichere und stabile technische Verbindung achten. Jedes Betriebsratsmitglied versichert zu Beginn, dass es sich in einem nicht öffentlichen Raum befindet und keine Nichtbetriebsratsmitglieder im Raum sind. Teilnahmecodes sollten verschlüsselt versendet werden.

Auch wenn all dies eingehalten wird, stehen solche Beschlüsse rechtlich auf sehr wackeligen Beinen. Wenn der BR nur die Wahl hat zwischen Handlungsunfähigkeit und möglicherweise unwirksamen Beschlüssen, dann könnte Letzteres das geringere Übel sein.

 

Wenn Ihr Unterstützung braucht, stehen wir als Ziegenhagen Rechtsanwälte, Berlin-Mitte gerne (telefonisch oder per E-Mail) zur Verfügung! Auch anwaltliche Beratung per Videokonferenz ist nicht ausgeschlossen.

Weitere Infos zum Thema Kurzarbeit

Weitere Infos zum Thema Corona und Arbeitsrecht hier und hier.

Weitere Infos zum Thema Kurzarbeit und Mitbestimmung

Weitere Infos zum Thema Mitbestimmung bei Homeoffice

Teilt es hier: