Aktuelle Dienstanweisung der Bundesagentur zur Sperrzeit

Den für uns entscheidenen Passus finden Sie auf S. 13 f unter Punkt „159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung“. Dort steht unter (2) Nr. 1, dass bei einer Abfindung bis zu 0,5 es nicht darauf ankommt, ob die drohende Kündigung rechtmäßig wäre und unter (2) Nr. 2, dass bei einer höhere Abfindung als 0,5 grundsätzlich geprüft wird, ob die Kündigung rechtmäßig wäre. Da eine Kündigung m.E. offensichtlich nicht rechtmäßig wäre, sollte man zur Vermeidung einer Sperre auf eine höhere Abfindung verzichten. Zudem müsste dargelegt werden, dass objektive Nachteile gedroht haben (entweder für das berufliche Fortkommen oder z.B. kein Anspruch auf Vergünstigungen in Form einer höheren Abfindung als 0,5), was ebenfalls schwierig und risikobehaftet ist.
Bitte legen Sie der Arbeitnehmerin das Formular „Arbeitsbescheinigung“ vor und gehen Sie die einzelnen Punkte durch. Daran kann sie gut erkennen, dass es keine Angaben zum Sonderkündigungsschutz gibt. Zudem ist eine ordentliche Kündbarkeit selbst bei Sonderkündigungsschutz eben gerade nicht ausgeschlossen.

 

Ein Nachtrag:
In der Bescheinigung müssen Sie unter Punkt 10.2 bestätigen, dass die ordentliche Kündigung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Da der Arbeitsvertrag befristet ist, müssten Sie sich in diesem die ordentliche Kündbarkeit vorbehalten haben. Sonst ist eine ordentliche Kündbarkeit 15 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossen.

 

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Aktuelle Dienstanweisung der Bundesagentur zur Sperrzeit

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