Wissenswertes zur Ab- und Anmeldepflicht von Betriebsrats/Personalratsmitgliedern

Für nicht freigestellte Mitglieder gilt § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 42 Abs. 2 BlnPersVG/§45 Abs. 2 PersVG BrB. Nach neuerer Rspr. hat das Mitglied des Betriebsrats/ Personalrat dem Arbeitgeber/Dienstherr nur Ort und Dauer der beabsichtigten Tätigkeit mitzuteilen, damit dieser die für den Arbeitsablauf notwendigen Dispositionen treffen und das Mitglied notfalls erreichen kann. Eine ausdrückliche Zustimmung des für die Arbeitsbefreiung ist nicht notwendig. Wird die Arbeitsbefreiung verweigert, darf es sich ohne weitere Erlaubnis entfernen, soweit es notwendig ist, um die Amtsgeschäfte des Betriebsrats/Personalrats auszuführen. Werden vom Arbeitgeber/Dienstherr betriebliche Gründe für die Unabkömmlichkeit geltend gemacht, gebietet die vertrauensvolle Zusammenarbeit, dass das Betriebsratsmitglied prüft, ob eine Verschiebung der Amtstätigkeit möglich ist.

Von Rechtsanwältin Melanie Guba

Eine Abmeldung ohne Angaben von Gründen darf nicht zu einer Abmahnung führen, wenn die Abmeldung ohne Angaben von Gründen erfolgt. Es genügt sich für „Betriebsratsarbeit/Personalratsarbeit“ abzumelden.

Praxistipp: Dennoch ist es sinnvoll, als Personalrat/Betriebsrat eigene Aufzeichnungen über die Tätigkeiten zu führen, diese dem Arbeitgeber/Dienstherren aber nicht zugängliche zu machen. Warum?

Sofern der Arbeitgeber Zweifel hat, ob tatsächlich erforderliche Betriebsrats/Personalratsarbeit erledigt wurde, kann er bei der Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit verlangen. Falls es zum Streit über die Erforderlichkeit der Betriebs-/Personalratsarbeit kommen sollte, muss im Zweifel nachgewiesen werden können, welche konkreten Tätigkeiten ggf. anonymisiert ausgeübt wurden.

Für freigestellte Mitglieder gilt § 38 BetrVG bzw. § 43 BlnPersVG/45 Abs. 4 PersVG Brb. In diesem Fall ist das Mitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb/in der Dienststelle. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Mitglieds, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb/in der Dienststelle am Sitz des Betriebsrats/Personalrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Dies ist die gesetzliche Folge der Freistellung. Verlässt das freigestellt Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben den Betrieb, ist es verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit abzumelden und bei der Rückkehr wieder zurückzumelden (BAG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 20/14).

Praxistipp: Das Mitglied ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht dazu verpflichtet, den Arbeitgeber beim Verlassen des Vertriebs über den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit zu informieren; entsprechende Angaben würden auf eine unzulässige Kontrolle seitens des Arbeitgebers hinauslaufen.

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