Was tun bei einer Kündigung?

Sie wurden vom Arbeitgeber gekündigt und überlegen, was Sie jetzt machen sollen? Bei Kündigungen darf man keine Zeit verlieren, wenn man dagegen etwas tun will. Was genau Sie machen können, erfahren Sie hier.
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rupay Dahm, Berlin

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Wichtig: 3-Wochen-Frist unbedingt beachten!
Das Allerwichtigste zuerst: Wenn man gefeuert wird, ist das extrem unangenehm, ein Schlag ins Gesicht, der existenzbedrohlich sein kann. Das muss man erst einmal verarbeiten, bis man sich berappeln kann, um erneut in den Ring zu steigen. Das Problem ist, dass die Uhr tickt: Wenn Ihnen der Arbeitgeber den Job gekündigt hat, haben Sie ab Erhalt der Kündigung noch genau drei Wochen Zeit, um Klage dagegen einzureichen. Nach drei Wochen kann man gegen die Kündigung nichts mehr machen, auch wenn sie unwirksam ist und z. B. gegen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verstößt. Selbst wenn Sie Sonderkündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz, BetrVG, BEEG oder dergleichen haben, kann man nach Ablauf der drei-Wochen-Frist nicht mehr dagegen vorgehen.

Beispiel: Sie haben am Mittwoch dem 5.5. eine Kündigung zum 30.6. erhalten. Sie müssen die Klage innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Berlin (wenn Sie in Berlin arbeiten) einreichen: hier wäre das spätestens am Mittwoch dem 26.5. Das ist noch lange vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.6.!

Soll ich unterschreiben, dass ich die Kündigung erhalten habe?
Den Erhalt der Kündigung zu quittieren heißt nicht, dass Sie der Kündigung zustimmen. Sie erleichtern es dadurch nur dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass sie die Kündigung auch wirklich erhalten haben. Sie sind allerdings auch nicht verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben und können das auch verweigern.

Was Sie auf keinen Fall unterschreiben dürfen
Auf keinen Fall sollten Sie irgend etwas unterschreiben, wo „Aufhebungsvertrag“ oder „Aufhebungsvereinbarung“ draufsteht. Dagegen können Sie nicht mehr klagen, können es im Nachhinein auch nicht mehr anwaltlich überprüfen lassen und müssen mit einer Sperrzeit von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter rechnen. Weitere Infos zur Sperrzeit finden Sie hier.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Auch wenn Sie über eine Abfindung verhandeln wollen, wird das nur gelingen, wenn Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist Ihren Arbeitgeber verklagen. Prinzipiell gibt es kein Recht auf Abfindung. Abfindungen werden meistens nach einer Kündigungsschutzklage im Laufe des Gerichtsprozesses ausgehandelt. Wann Sie Aussichtsicht auf eine Abfindung haben, lesen hier.

Wann ist es sinnvoll gegen die Kündigung zu klagen?
Aussicht auf Erfolg haben Sie vor Gericht vor allem dann, wenn Sie:

schon länger als 6 Monate in dem Job gearbeitet haben und

dort mehr als 10 Arbeitnehmer*innen angestellt sind.

Gegen Kündigungen in kleineren Betrieben oder innerhalb der Probezeit kann man nur schwer etwas machen. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Kündigungsfrist richtig berechnet wurde, siehe § 622 BGB. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gegen Ihre Kündigung klagen wollen, helfen wir, die Kanzlei Ziegenhagen Rechtsanwälte in Berlin Mitte, Ihnen gerne weiter. Rufen Sie einfach an (siehe unten).

Ist eine Kündigung per E-Mail möglich?
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist ebenso unwirksam wie eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Messenger-Dienst. Die Kündigung muss ausgedruckt und im Original unterschrieben und an Sie überreicht sein. Die Unterschrift muss vollständig sein, ein Kürzel (Initialen) reicht nicht. Auch eine eingescannte Unterschrift reicht nicht. Dann wäre die Kündigung unwirksam.

Wie lange bekomme ich noch meinen Lohn?
Sie haben Anspruch auf Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist – auch wenn Sie freigestellt sind. Das gilt aber nur, wenn Sie ihre Arbeitskraft auch angeboten haben, zum Beispiel indem Sie per E-Mail fragen, wann Sie nächste Woche arbeiten sollen. Antworten man Ihnen, dass Sie zuhause bleiben sollen, bekommen Sie weiterhin Ihr Geld. Wenn die Kündigung nicht schriftlich, sondern z. B. nur per E-Mail erfolgt ist, haben Sie weiterhin Anspruch auf Ihr volles Gehalt, auch wenn Sie nicht mehr arbeiten – wenn Sie Ihre Arbeit angeboten haben und das abgelehnt wurde.

Wie teuer ist es zu klagen?
Sie können auch ohne anwaltliche Unterstützung beim Arbeitsgericht klagen. Das geht sogar mündlich bei der Rechtsantragsstelle zum Beispiel beim Arbeitsgericht Berlin. Hierfür nehmen Sie einfach Fotokopien von Ihrem Arbeitsvertrag, der Kündigung und den letzten drei Lohnabrechnungen mit. Die Gerichtskosten sind niedrig und fallen gar nicht erst an, wenn Sie sich im Prozess mit dem Arbeitgeber einigen – zum Beispiel auf eine Abfindung. Die Gebühren für die anwaltliche Vertretung vor Gericht ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Streitwert, also nach ihrem Einkommen. Für die anwaltliche Vertretung können Sie außerdem Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen, wenn Sie ein niedriges oder gar kein Einkommen mehr haben. Gerne beantragen wir Prozesskostenhilfe für Sie zusammen mit der Klage.

Sie können auch einfach für einen Beratungstermin zu uns in unsere Kanzlei in Berlin-Mitte kommen. Dann besprechen wir, ob eine Klage in Ihrem Fall sinnvoll wäre oder nicht. Eine Erstberatung kostet nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) höchstens 190,00 Euro plus Umsatzsteuer (226,10 Euro). Wenn Sie sich auch das nicht leisten können, können Sie Beratungshilfe bei Ihrem örtlichen Amtsgericht beantragen. Mit dem Beratungshilfeschein kommen Sie dann zu uns. Rufen Sie einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail:

 

Ziegenhagen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht
Friedrichstraße 185/186
10117 Berlin

Tel.: 030 / 288 78 – 600
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