Der Betriebsrat kann somit den dauerhaften Einsatz vom Fremdarbeiter verhindern. Gleichzeitig werden damit Stammarbeitsplätze erhalten.
Im Verhältnis Entleiher – Leiharbeitnehmer kann sich der Leiharbeitnehmer auf eine unwirksame Überlassung berufen. Damit wird er zum Stammpersonal (so z.B. LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 9. 1. 2013 – 15 Sa 1635/12). Anders entschied z.B. eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2013 – 16 Sa 1637/12. Revision ist anhängig.