Arbeitgeber sind berechtigt, dass Arbeitszeitkonto abzubauen. Hierfür dürfen Sie Freizeitausgleich z.B. durch Unterplanung gewähren. Das kann stunden- oder tageweise erfolgen.
Aber: Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in früheren Entscheidungen (z.B. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 670/11) ausdrücklich eine besondere Grundlage gefordert. Nicht ausreichen soll eine Regelung „Zur Dokumentation der täglichen Abweichungen von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten (Mehr- und Minderleistungen) sind Arbeitszeitkonten IT-gestützt zu führen.“ Daher ist dringend zu einer Klarstellung zu raten, insbesondere, wenn der Freizeitausgleich „spontan“ angeordnet werden soll.