Fataler Irrtum beim adäquaten Gehalt

Der Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen sein Weisungsrecht ausüben und Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Wenn der Arbeitnehmer meint, dass der Arbeitgeber über das Ziel hinaus geschossen ist, kann er die Leistung verweigern. Allerdings trägt er dann das Risiko, die Situation rechtlich falsch eingeschätzt zu haben. Gleiches gilt, wenn er aus anderen Gründen seine Arbeitsleistung verweigert/ zurück hält. Bestimmte Konflikte müssen im Nachhinein ausgetragen werden. Der Arbeitgeber kann also erst einmal mit seinen Beschäftigten in dem Umfang rechnen, den er bestimmt hat.

Teilt es hier: