Achten Sie bei einem Aufhebungsvertrag oder einen Zeugnis darauf, dass es heißt:
„Frau/Herr scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Untenrehmen aus. Wir bedauern dies, bedanken uns für die erbrachte Arbiet und wünschen ihr/ihm viel Erfolg und persönlich alles Gute.“
Denn es kündigt sich eine Änderung der Rechtsprechung bei Zeugnissen an. Auch das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 29. Februar 2008 – 4 Sa 1315/07) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 3. November 2011 – 12 Sa 947/10) haben ähnlich entschieden wie jetzt das Arbeitsgericht München.