Anrechnung monatlicher Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

Die Entscheidung darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Jahressonderzahlungen, also Weihnachts- und Urlaubsgeld, immer in den gesetzlichen Mindestlohn einzukalkulieren wären. Dies gilt nur dann, wenn sich die Sonderzahlungen, wie hier, letztlich nicht mehr vom regelmäßigen Monatsentgelt unterscheiden lassen. Zu beachten ist außerdem bei einer jährlichen oder halbjährlichen Sonderzahlung: nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MiLoG ist der Mindestlohn spätestens mit Ende des folgenden Monats zu zahlen, ansonsten begeht der Arbeitgeber eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit.

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