Wut tut selten gut!

Berlin/Hessen, 5. August 2013 Ein Account-Manager hatte im Streit mit seinem Arbeitgeber um Tantiemen diverse Daten von verschiedenen Servern des Arbeitgebers gelöscht. Dieser kündigte daraufhin fristlos das Arbeitsverhältnis. Zu Recht, wie die Richter am LAG Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 05.08.2013 – 7 Sa 1060/10) entschieden.

Von Ivailo Ziegenhagen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Der Fall:
Nach Ablauf einer Probezeit wünschte der Arbeitgeber eine Verlängerung um zwei Monate. Mit dieser war der Arbeitnehmer nur einverstanden, wenn er ein höheres Gehalt bekommt. Als darüber keine Einigkeit erzielt wurde, löschte der Arbeitnehmer, der als Account Manager tätig war, diverse Daten auf verschiedenen Servern des Arbeitgebers wie z. B. alle E-Mails, Kundenkontakte, Kundentermine und das Adressbuch mit sämtlichen Kontaktdaten vom Outlook-Exchange-Server, von Projektdaten auf einem CRM-Server sowie auf einem Datei-Server. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der Arbeitnehmer klagte dagegen.

Die Entscheidung:
Die Kündigungsschutzklage war erfolglos. Das Gericht entschied, dass die Datenlöschung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Denn damit wurden die Daten über die Kundenbeziehungen des Arbeitgebers, mit denen der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses arbeitete, zerstört.

Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsvertragsverhältnisses i. S. d. § 241 Abs. 1 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff zu seinen Arbeitsergebnissen, die auch in digitaler Form abgespeichert sein können, jederzeit ermöglicht. Hierzu gehören gerade auch bei einer kundenbezogenen Tätigkeit die Adressen der Kunden, die vereinbarten Termine sowie die tätigkeitsbezogene E-Mail-Korrespondenz.

Der Arbeitnehmer hat hier seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugriff zu Daten entzogen oder diese Daten in einer Weise gelöscht, dass sie nur mit erheblichem Aufwand wiederherzustellen waren. Damit verstieß er eklatant gegen seine Nebenpflicht. Der Arbeitgeber war daher zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Eine Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist war nicht zumutbar.

WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Es gibt eine Vielzahl von ungeschriebenen Nebenpflichten. Der Zugriff auf die Arbeitsergebnisse sollte selbstverständlich sein. Dennoch ist es ratsam, sich faktisch und rechtlich besser abzusichern.

Die Beschäftigen sollten regelmäßig ihre Arbeitsergebnisse festhalten/ dokumentieren und übermitteln. Und der Arbeitgeber sollte diese sichern. Darüber hinaus könnte in den Arbeitsvertrag eine Pflicht aufgenommen werden, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff zu seinen Arbeitsergebnissen, die auch in digitaler Form zu ermöglichen hat. Diese Pflicht könnte mit einer Vertragsstrafe abgesichert werden.

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