Urlaub verfällt spätestens nach 15 Monaten

Hamburg/Berlin/Erfurt, 7. August 2012 – Die Sache ist entschieden: Wer seinen Urlaub wegen Krankheit oder befristeter Rente nicht nehmen kann, darf ihn nur bis 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres ansammeln. So urteilten jetzt die Richter am Bundesarbeitsgericht (9 AZR 353/10).

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies

 

Geklagt hatte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezog. Sie wollte die Zahlung von 149 Urlaubstagen durchsetzen! Hintergrund: Die Angestellte ging Ende 2004 in die Erwerbsminderungsrente, arbeitete auch in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr.

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Das Bundesarbeitsgericht gab ihr zwar Recht – aber nur für Urlaub aus den Jahren 2008 und 2009. Begründung: Wenn das Urlaubsjahr mehr als 15 Monate her ist, gibt es keinen Anspruch mehr auf eine Abgeltung durch Geld. Die Ansprüche aus den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 waren damit verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat also nun Klarheit geschaffen in einer zuletzt immer unübersichtlichen Rechtslage. Zuletzt hatten einzelne Landesarbeitsgerichte den Urlaub mal nach 18 Monaten, mal nach 15 Monaten verfallen lassen. Andere Gerichte erklärten, es gäbe gar kein „Verfallsdatum“.

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