Rückzahlung der Fortbildungskosten unwirksam, wenn Klauseln nicht hinreichend bestimmt sind.

Es ist im beiderseitigen Interessen, die Übernahme und Erstattung von Fortbildungskosten einschließlich für die Freistellung zu regeln. Der Arbeitgeber hat fortgebildetes Personal. Außerdem können so Beschäftigte an das Unternehmen gebunden werden. Und der Arbeitnehmer kann sich auf Kosten anderer fortbilden, seine Chancen auf Erhalt des Arbeitsplatzes oder Aufstieg steigern.

Die Rückzahlungsvereinbarung muss umfassend transparent sein. Am Besten ist es, die anfallenden Kosten so genau wie möglich aufzulisten. Das gilt auch für die Freistellungskosten. Hier bietet sich an, einen Bruttotagessatz auszurechnen und die Anzahl der ggf. voraussichtlichen Freistellungstage zu benennen. Je mehr und je detaillierter alles festgehalten ist, desto eher weiß der Beschäftigte, worauf er sich einlässt. Zu beachten ist außerdem, dass die Bindungsdauer je nach Höhe der Kosten begrenzt ist. Außerdem muss die Fortbildung auch etwas wert sein. Schließlich hat die Rückzahlung zeitratierlich zu erfolgen. Irgendwann hat der Beschäftigte die Kosten durch Arbeit erstattet.

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