Oft hat man Sorge vor Konkurrenz durch ausgeschiedene Mitarbeiter. Da diese mit Sorgfalt ausgesucht wurden, besteht ein hohes Risiko, dass diese nach einer Erfahrungszeit als Angestellte auch fähige Mitbewerber sind.
Es ist rechtlich möglich, aber sehr schwierig, die nachvertragliche Berufsausübung einzuschränken. Denn hierbei sind alle drei Kriterien des § 74‚Äâa HGB angemessen zu berücksichtigen: also den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, einer angemessenen Entschädigungspflicht und einer Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.