Konkurrenztätigkeit als Kündigungsgrund durch fehlerhafte Angaben im XING-Profil?

In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall wehrte sich der Kläger gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war in der Steuerberaterkanzlei der Beklagten als Assistent der Geschäftsleitung eingestellt, faktisch wurde er als Sachbearbeiter im Bereich der Steuerberatung tätig.
LAG Köln vom 7.2.2017, Az.: 12 Sa 745/16
Von Rechtsanwalt Torben Diers

Der Fall
Im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses einigten sich die Parteien darauf, dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich zu beenden. In der Aufhebungsvereinbarung regelten sie in einer Klausel mit der Überschrift „Wettbewerbsverbot“: „Bis zum Beendigungstermin bleibt der Arbeitnehmer an das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. In diesem Zeitraum ist jegliche Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen zum Unternehmen des Arbeitgebers verboten“.

Der Kläger ist Mitglied in dem sozialen Netzwerk XING. Bereits vor dem vereinbarten Beendigungstermin seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gab der Kläger in seinem XING-Profil unter der Rubrik „beruflicher Status“ an, dass er als „Freiberufler“ tätig sei. Zudem enthielt das XING-Profil des Klägers unter der Rubrik „Ich biete“ die folgenden Angaben: Steuererklärungen, Buchhaltung, freie Mitarbeit, Bilanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung. Unter der Rubrik „Ich suche“ machte der Kläger keine Angaben. Unter der Rubrik „Berufserfahrungen“ gab der Kläger das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten an und nannte hier auch den zutreffenden Beendigungstermin.

Noch während das Arbeitsverhältnis Bestand hatte, nahm die Beklagte von dem XING-Profil des Klägers Notiz und erklärte daraufhin die außerordentliche Kündigung. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger durch die Angaben in seinem XING-Profil, insbesondere durch den Hinweis auf eine freiberufliche Tätigkeit, gegen das Verbot unzulässiger Konkurrenztätigkeit verstoßen habe.

Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger in erster Instanz Recht, auch das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Das LAG erklärte die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig, da es an einem wichtigen Grund für eine solche fehle. Zwar sei ein Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Von einem solchen sei jedoch erst dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer eine aktiv werbende Tätigkeit aufnehme, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder durch aktives Abwerben von Kunden. Bloße Vorbereitungshandlungen für diese Maßnahmen würden dagegen noch nicht dem Wettbewerbsverbot unterfallen.

Das LAG führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass zwar die Angabe des Klägers, als Freiberufler tätig zu sein, faktisch falsch und somit irreführend gewesen sei. Zudem sei auch das Angebot einer „freien Mitarbeit“ unter der Rubrik „Ich biete“ für sich genommen dazu geeignet, den Vorwurf unzulässiger Konkurrenztätigkeit zu begründen. Allerdings sei es insgesamt geboten, eine Gesamtschau aller Angaben des Klägers vorzunehmen und diese nach der Verkehrsanschauung eines verständigen Betrachters zu beurteilen. Bei dieser Gesamtbetrachtung sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen, dass er keine aktive Kundenakquise betrieben habe und zudem unter der Rubrik „Berufserfahrung“ zutreffend angegeben habe, dass er noch in einem Arbeitsverhältnis stehe und hier zudem den richtigen Beendigungstermin nannte. Insgesamt sei das XING-Profil des Klägers noch so zu bewerten, dass es keine konkurrierende Tätigkeit bewerbe.

WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Die Stellensuche über das Internet und die Nutzung entsprechender Jobbörsen oder sozialer Netzwerke ist heute der Normalfall. Bei der Anlegung und Pflege des eigenen Profils auf einem solchen Portal sind jedoch die rechtlichen Vorgaben zu beachten, welche sich aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben können. Dabei ist es hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots nicht einmal erforderlich, dass dieses im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Denn ein solches ergibt sich gem. § 60 HGB bereits aus dem Gesetz. Besondere Vorsicht ist geboten, soweit im Arbeitsvertrag sogar ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, welches auch noch für einen gewissen Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Hier sind die eigenen Profilangaben auf einer Jobbörse oder in einem sozialen Netzwerk genau darauf zu prüfen, ob sie dem Vorwurf einer verbotenen Konkurrenztätigkeit standhalten können, um nicht gegebenenfalls zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet zu sein.

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