Kleinselbstständige und Corona

Liebe Selbstständige und Kleinselbstständige (> 5 Mitarbeiter). Auch für euch stellen sich aktuell möglicherweise einige Fragen. Wir möchten euch hinsichtlich einiger häufig gestellten Fragen informieren.
Von Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Moritz Till Borchert, Berlin

Zuschüsse: Für Kleinbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigte gibt es 9.000 Euro für drei Monate, für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Die Auszahlung soll unbürokratisch erfolgen. Die Betroffenen müssen lediglich versichern, dass im Zuge der Coronakrise nicht mehr genügend zahlungsfähig sind. Bei welcher Stelle die Zuschüsse beantragt werden können, ist aktuell noch offen. Weitere Informationen folgen daher.
Kündigungsschutz für Mieter: Mietschulden infolge Einnahmenengpässe aufgrund der Coronakrise dürfen nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Der Nachweis wird erleichtert: Der Vermieter muss den Zusammenhang zwischen Corona und der Nichtzahlung der Miete widerlegen.
Kurzarbeit: Sollten sie gezwungen sein, um Kündigungen zu vermeiden, Ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des Lohns, bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Außerdem bekommen die Unternehmen die Sozialbeiträge erstattet. Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein.

Ich bin Selbstständig und muss in Quarantäne. Werde ich entschädigt?
Bei angeordneter Quarantäne kommt für sie eine Zahlung, abhängig von dem Einkommen des Vorjahres, nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Für einen solchen Antrag beträgt die Frist drei Monate. Sie können mitsamt der Quarantäne-Anordnung und einer Bescheinigung des Finanzamtes über ihr Jahreseinkommen bei den Gesundheitsämtern vorstellig werden. Diese können Ihr Anliegen an die zuständigen Behörden weiterleiten.
In Betracht kommt außerdem, dass Betriebsausgaben (Miete, Telekommunikation) in angemessener Höhe erstattet werden. Den entsprechenden Antrag können sie ebenfalls beim Gesundheitsamt stellen.

Können meine Kunden die Aufträge stornieren?
Verträge, die geschlossen werden, sind zu erfüllen. Davon ausgenommen könnten Verträge sein, welche Beendigungsabreden enthalten, wie z.B. Sonderkündigungsrechte.
Soweit ein Vertrag telefonisch, per E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde, dürfen Verbraucher den Vertrag zwei Wochen widerrufen.
Es kann im Einzelfall auch ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ eingetreten sein. Die Umstände der Coronakrise können so schwerwiegend sein, dass bei Vorhersehbarkeit der Vertrag gar nicht erst geschlossen worden wäre. Soweit daher das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar wäre, kann die Anpassung oder Aufhebung des Vertrags verlangt werden.

Beispiel: Wurde ein Tontechniker für ein Konzert beauftragt, und findet das Konzert aufgrund behördlicher Verbote nicht statt, dürfte für den Konzertveranstalter unzumutbar sein, den Vertrag gebunden zu sein.

Ich bin Dienstleister und für eine Veranstaltung gebucht. Diese wurde jedoch abgesagt. Habe ich Entschädigungsansprüche?
Soweit die Veranstaltung verboten ist, greift der Fall der Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung. Sie müssen daher nicht mehr leisten, allerdings bekommen sie auch kein Geld. Ein Verschulden kann dem Veranstalter im Fall einer Absage der Veranstaltung wegen des Coronavirus nicht vorgeworfen werden, daher sind auch Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
Es ist im Einzelfall denkbar, dass die Dienstleistung noch möglich ist, der Dienstleistungsempfänger jedoch keinen Nutzen mehr davon hat. Hier kommt in Betracht, der Dienstleistungsempfänger das Verwendungsrisiko trägt und zahlen muss, soweit er sich nicht anderweitig vom Vertrag lösen kann (s.o.).
Versuchen sie generell mit dem Vertragspartner zu verhandeln und eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Vielleicht kann man die Veranstaltung verschieben und die Dienstleistung nachholen.

Ich bin freier Mitarbeiter in einem Projekt, was nun unterbrochen oder abgesagt wird – was nun?
Wenn Ihr Werkvertrag gekündigt wird dürften Sie ebenfalls Ihren Anspruch auf Vergütung behalten. Es sei denn der Vertrag ermöglicht es dem Vertragspartner sich zu lösen. Daher sind die Vertragsabreden vorrangig zu beachten.

Es kommt zu Lieferausfällen – Schließt höhere Gewalt die Haftung aus?
Im Fall der höheren Gewalt (Corona) ist nicht der Lieferant oder der Unternehmer. Der Leistungsausfall beruht auf dem aktuellen Ausnahmezustand, so dass eine Haftung für die Folgen des Leistungsausfalls ausscheidet. Daher würden u.a. Schadensersatzansprüche ausscheiden, da es an einem Verschulden des Vertragspartners fehlte. Dennoch kommt es auf die Umstände und das konkrete Verhalten der Akteure im Einzelfall an.
Sollte ein Betrieb die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung außer Acht lassen, kommt ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit in Betracht.
Höhere Gewalt liegt im Übrigen nur dann vor, wenn die Folgen der Corona-Epidemie, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Jüngere Verträge, welche nach dem Ausbruch des Virus geschlossen wurden, kommen daher nicht in Betracht.

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