LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 – 18 Sa 1143/16
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen
Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, sie zu unterplanen und verlangte eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.
Die Entscheidung
Das Landearbeitsgericht wies die Klage ab. Zwar hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos. Jedoch war die Arbeitgeberin kraft ihres Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin festzulegen. Mit dem Dienstplan bestimmt die Arbeitgeberin die „Zeit der Arbeitsleistung“. Dies lässt §106 S. 1 GewO ausdrücklich zu. Im Arbeitsvertrag wurde die Lage der Arbeitszeit nicht (anders) festgelegt.
WZ-ANWAELTE.DE TIPP
Arbeitgeber sind berechtigt, dass Arbeitszeitkonto abzubauen. Hierfür dürfen Sie Freizeitausgleich z.B. durch Unterplanung gewähren. Das kann stunden- oder tageweise erfolgen.
Aber: Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in früheren Entscheidungen (z.B. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 670/11) ausdrücklich eine besondere Grundlage gefordert. Nicht ausreichen soll eine Regelung „Zur Dokumentation der täglichen Abweichungen von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten (Mehr- und Minderleistungen) sind Arbeitszeitkonten IT-gestützt zu führen.“ Daher ist dringend zu einer Klarstellung zu raten, insbesondere, wenn der Freizeitausgleich „spontan“ angeordnet werden soll.