Air Berlin darf erst einmal nicht verkaufen

Berlin, 12. Dezember 2013 – Erfolg vor dem Arbeitsgericht Berlin: Air Berlin PLC & Co. Service Center KG darf ihr Servicecenter erst einmal nicht an einen externen Dienstleister veräußern.

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Weidmann
Bildquelle: Andreas Wiese / airberlin

 

Wir hatten im Auftrag des Betriebsrats der Air Berlin PLC & Co. Service Center KG ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin eingereicht.

Gestern wurde entschieden, dass die im Zuge des Restrukturierungsprogramms „Turbine 13“ geplante Veräußerung des Air Berlin Servicecenters an einen externen Dienstleister und die dortige Zusammenlegung des Servicecenters mit Teilen der Air-Berlin- Muttergesellschaft bis zum Abschluss der Verhandlungen eines Interessenausgleichs bei Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 10.000,00 Euro zu unterlassen sei, weil die Arbeitgeberseite die im Zuge dieser Maßnahmen gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet habe (Entscheidung des ArbG Berlin vom 12. Dezember 2013 – 24 BVGa 17855/13).

Die Air Berlin PLC & Co. Service Center KG beabsichtigt, das vor allem für den Flugreisen-Vertrieb der Air Berlin zuständige Servicecenter am 20. Dezember 2013 auf ein zukünftig als „Luftfahrtservice Call Center GmbH“ firmierendes Unternehmen zu übertragen und 80% der Gesellschaftsanteile dieser Firma an die externe Dienstleistungsfirma „Competence Call Center Germany GmbH“ (CCC) zu veräußern. Nach der Veräußerung soll die Luftfahrtservice Call Center GmbH außerdem noch die für Kundenbeschwerden zuständige Abteilung Kundenservice der Air Berlin-Muttergesellschaft aufnehmen. Ende nächsten Jahres soll diese Gesellschaft sodann stillgelegt und den Servicecenter-Beschäftigten ein neuer Arbeitsvertrag zu erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen bei einer anderen CCC-Firma angeboten werden. Geplant sind dabei nach schriftlicher Eigendarstellung der Arbeitgeberseite etwa „ca. 15% Lohneinbußen“ und die Streichung einer ganzen Woche Urlaub.

Seit dem Bekanntwerden der Veräußerungspläne im Juli 2013 hat der Betriebsrat des Servicecenters die Arbeitgeberseite in unzähligen E-Mails und persönlichen Gesprächen immer wieder aufgefordert, die im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 111ff.) vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechte der Belegschaftsvertretung für derlei Umstrukturierungsmaßnahmen zu beachten und vor Umsetzung der geplanten Maßnahmen einen Interessenausgleich und ggf. einen Sozialplan mit dem Betriebsrat abzuschließen.

Da die Arbeitgeberseite diese Forderungen des Betriebsrats seitdem aber beharrlich missachtet hat, musste der Betriebsrat bereits am 21. November 2013 vor dem Arbeitsgericht Berlin die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle durchsetzen, die diese Interessenausgleichsverhandlungen begleiten soll (Entscheidung des ArbG Berlin v. 21. November 2013 – 42 BV 16492/13). Und weil die Arbeitgeberseite sogar trotz dieses Gerichtsbeschlusses weiter an ihren Plänen festhielt, die Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats umzusetzen, blieb dem Gremium nun nichts anderes übrig, als eine einstweilige Verfügung gegen diese Pläne vor dem Arbeitsgericht Berlin zu erwirken.

Der Betriebsrat bedauert, dass es zu diesem Schritt kommen musste und fordert die Arbeitgeberseite auf, sich nun ihrer sozialen Verantwortung für die Beschäftigten des Servicecenters zu stellen und endlich den Weg an den Verhandlungstisch zu finden, damit eine Alternative zur den inakzeptablen Plänen zur Prekarisierung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Belegschaft gefunden werden kann.

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