Wie hoch sollte ein Nachtarbeitszuschlag ausfallen?

Nachtarbeiter*innen stehen regelmäßig 25% des Bruttolohns als Nachtzuschlag zu. Dies gilt auch dann, wenn die Nachtarbeit aus zwingenden Gründen unvermeidbar ist. Der Gesetzgeber spricht den Nachtarbeiter*innen zwar in § 6 Abs. 5 ArbZG einen „angemessenen“ Nachtarbeits-Zuschlag zu, da Nachtarbeit dem natürlichen Lebensrhythmus und damit der Gesundheit schadet, jedoch sagt er nichts dazu, was genau eigentlich als angemessen gelten soll. Wie hoch ist also das Plus auf dem Gehaltscheck des Nachtarbeiters?
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.06.2018 – 3 Sa 226/17
Von Rechtsanwalt Moritz Till Borchert

Das Bundesarbeitsgericht betrachtet regelmäßig einen Zuschlag von 25% des Bruttolohns als angemessen (BAG vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 434/14).

Mit Urteil vom 27. Juni 2018 hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entscheiden müssen, ob diese Rechtsprechung auch dann einschlägig ist, wenn die Nachtarbeit – wie bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen – unvermeidbar ist und nicht lediglich aus Profitgründen zu erfolgen hat (sog. „notwendige“ Nachtarbeit).

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte klar, dass eine automatische Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags bei „notwendiger“ Nachtarbeit, wie beispielsweise innerhalb einer Pflegeeinrichtung, gerade nicht der Rechtsprechung des BAG entspricht. Lediglich bei erheblich geringerer Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zur Arbeit am Tage, wie bei nicht unerheblichen Bereitschaftsdienstphasen, kommt eine Reduzierung in Betracht.

„Ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dar.“

Die Rechtsprechung zum Nachtarbeitszuschlag auf einen Blick:

Der Nachtarbeitszuschlag beträgt regelmäßig 25 Prozent auf den Brutto-Stundenlohn, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.

  • Alternativ kann der Nachtarbeitszuschlag auch in Form des entsprechenden bezahlten Freizeitausgleichs geleistet werden. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich die Wahl.
  • Ein Absenken des Zuschlags ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Nachtarbeit in großem Umfang aus „Arbeitsbereitschaft“ besteht.
  • Bei dauerhafter Nachtarbeit sind sogar 30% vom Bruttolohn zusätzlich möglich.
  • Auch bei „notwendiger“ Nachtarbeit ist die tatsächliche Arbeitsbelastung maßgeblich, um zu beurteilen, ob von der 25% Regel abgewichen werden kann. Ein automatisches Abweichen wegen „notwendiger“ Nachtarbeit ist nicht möglich.

Die Entscheidung

1. Was war passiert?
Die Parteien stritten um Gehaltsnachzahlungen und in diesem Zusammenhang über die Frage, wie hoch der Nachtarbeitszuschlag auszufallen hat, um angemessen zu sein.

Es ging (neben einem Streit um Pausenzeiten) um 1.675,80 Euro und um die Feststellung, dass ein 25%-Zuschlag angemessen ist oder alternativ für jeweils 56 geleistete Nachtarbeitsstunden 2 Ausgleichstage zu gewähren sind.

Die Klägerin, eine examinierte Altenpflegerin, welche seit über 20 Jahren bei einem privaten Dienstleister im Bereich der Seniorenbetreuung beschäftigt ist, verlangte vom Arbeitgeber (Beklagte) u. a. eine angemessene Entschädigung für geleistete Nachtarbeitsstunden. Die Klägerin erhielt monatlich die arbeitsvertraglich vereinbarten Grundvergütung von 2.041,67 Euro brutto im Rahmen einer 35 Stundenwoche, woraus sich ein Stundenlohn von 13,44 Euro ergibt.

Bisher hat die Klägerin aufgrund einer Individualvereinbarung für die Nachtschichten 1,08 Euro/ Stunde zusätzlich verdient, was weniger als 10% Nachtzuschlag bedeutet. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung sollte der Zuschlag lediglich 1,00 Euro/ Stunde Nachtarbeit betragen.

Die Klägerin hielt jedoch einen Zuschlag von 25% für angemessen, was 3,36 Euro/ Stunde entspricht. Da sie zwischen Januar 2016 und Februar 2017 unstreitig insgesamt 105 Nachtschichten zu jeweils sieben Stunden leistete, verlangte sie 1.675,80 Euro vom Arbeitgeber als angemessene Entschädigung.

(Diese Summe kam zustande, da 25% von 13,44 Euro brutto einen Zuschlag pro Stunde von 3,36 Euro ergeben, während der vertraglich vereinbarte Ausgleich von 1,08 Euro bereits gezahlt wurde. Folglich stritten die Parteien um eine Differenzzahlung von 2,28 Euro je Nachtarbeitsstunde für insgesamt 735 (105 * 7) angefallene Nachtarbeitsstunden.)

Die Klägerin war neben der Betreuung von Senioren auch für pflegebedürftige jüngere Menschen verantwortlich. In der Einrichtung der Beklagten leben chronisch kranke Menschen, wie schwere Alkoholiker und Drogenabhängige. In der Regel sind 42 Personen zu betreuen, wobei der MDK für den überwiegenden Teil dieser Personen die Pflegestufe 2 und teilweise die Pflegestufe 3 festgestellt hat. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten u. a.:

Hilfe beim Zubettgehen der Bewohner, gegebenenfalls Radio und Fernseher abschalten, zubereiten und gegebenenfalls Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, drei Kontrollgänge, Toilettengänge, Wechsel von Inkontinenzprodukten, Lagern von Bewohnern nach Bedarf, Toilettengänge, Wechsel von Inkontinenzprodukten, Lagern von Bewohnern nach Bedarf, Dokumentation in den Bewohnerakten, Reinigung und Desinfektion in den Dienstzimmern, der Kühlschränke und der Rollstühle.

Die Beklagte meint, von den 25%-Zuschlag, den das BAG für angemessen hält, seien 10% für die Erschwernis durch die Nachtarbeit bestimmt und 15% dienten dem Schutz der Arbeitnehmer gegen das Anordnen von nicht zwingend notwendiger Nachtarbeit. Deswegen sei der Zuschlag in Höhe von 25 % nur möglich, wenn die Nachtarbeit vom Arbeitgeber angeordnet werde, obwohl sie nicht zwingend notwendig sei.

Da die Arbeit im Pflegeheim zwingend notwendig sei und die Beklagte dazu sogar gesetzlich verpflichtet sei, bliebe nur die Möglichkeit eines 10%-Zuschlags. Der 15%-Zuschlag um die Nachtarbeit zugunsten des Gesundheitsschutzes zu vermeiden, seien hier nicht einschlägig.

2. Die gerichtliche Entscheidung
Mit Urteil vom 8. November 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung war allerdings (bis auf den Streit bzgl. Pausenzeiten) unbegründet. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab der Arbeitnehmerin Recht

3. Die Begründung der Entscheidung
Die Klägerin bekam Recht, da die tatsächliche Belastung der Nachtarbeit (konkret: die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung nach der vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation) maßgeblich ist und die Beklagte nicht begründen konnte, dass vorliegend die zu verrichtenden Tätigkeiten während der Nachtarbeit weniger belastend seien, als außerhalb der Nachtarbeit.

Das wesentliche Argument der Beklagten, weshalb ein 25%-Zuschlag unangemessen sei, basierte auf einer Fehlinterpretation der gefestigten Rechtsprechung des BAG, derart, dass bei zwingend notwendiger Nachtarbeit automatisch eine Zuschlagsreduzierung möglich sei, da man den durch § 6 Abs. 5 ArbZG bezweckten Gesundheitsschutz ohnehin nicht herbeiführen könne.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat dies zum Anlass genommen, eindeutig klarzustellen, dass man die Rechtsprechung des BAG nicht derart interpretieren könne. Vielmehr sei auch bei notwendiger Nachtarbeit auf die tatsächliche Belastung des Arbeitnehmers im Einzelfall abzustellen.

Daher bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach das Bundesarbeitsgericht in der Regel einen Zuschlag von 25% für angemessen hält.

Die Höhe des Zuschlages auf den Bruttolohn für geleistete Nachtarbeit oder die Anzahl bezahlter freier Tage kann sich gegenüber dem Regelwert in Höhe von 25 Prozent erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten, die normalerweise mit Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt.

Spiegelbildlich kann ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil z. B. in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten der Klägerin, gab es im vorliegenden Fall nicht den geringsten Anlass, von einer niedrigen Belastung auszugehen, so dass der 25%-Zuschlag angemessen war.

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