Wer ein gutes Zeugnis bekommt, dem muss auch gedankt werden

Berlin/Hamburg/München, 30. August 2012 – Das Arbeitsgericht München ist bei Arbeits-Zeugnissen von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes abgewichen! Das ergibt sich aus einem Urteil vom 22. März 2012 (23 Ca 8191/11).

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies

 

Demnach musste das gute bis sehr gute Zeugnis eines Klägers mit diesem Wortlaut enden: „Wir bedauern dies, bedanken uns für die erbrachte Arbeit und wünschen ihm viel Erfolg und persönlich alles Gute.“

Der Arbeitgeber hatte lediglich geschrieben: „Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“

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Der Kläger meinte, dass diese Formulierung nicht ausreiche und er einen Anspruch auf einen Schluss mit Dank und Bedauern habe. Fehlte dieser Schluss, würde das seine ansonsten gute bis sehr gute Leistung abwerten. Der Arbeitgeber erklärte, er könne das so nicht nachvollziehen. Das Bundesarbeitsgericht habe diesen Schluss in seiner Rechtsprechung bislang nicht gefordert. Die Zeugnispraxis habe sich in den vergangenen zehn Jahren nicht geändert.

Das Arbeitsgericht München gab dem Kläger Recht!

Es berief sich vor allem darauf, dass nach dem angesprochenen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. Februar 2001 (9 AZR 44/00) ein neuer Paragraph in die Gewerbeordnung eingefügt worden sein. Es handelt sich um den vom 1. Januar 2003 an geltenden § 109 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung.

Der lautet:

„Das Zeugnis muss klar und verständlich sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über dem Arbeitnehmer zu treffen.

Lasse der Arbeitgeber die Dankes- und Wünschepassage aber am Ende einfach weg, führe das bei einem objektiven Leser zu einer Abwertung der vorher gegebeben Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgeirchtes sei möglicherweise überholt. Seitdem würden heute überwiegen Schlussformeln verwendet, zumindest verschließe sich heute kein vernünftiger Arbeitgeber diesem Wunsch seines Angestellten.

WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Achten Sie bei einem Aufhebungsvertrag oder einen Zeugnis darauf, dass es heißt:

„Frau/Herr scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Untenrehmen aus. Wir bedauern dies, bedanken uns für die erbrachte Arbiet und wünschen ihr/ihm viel Erfolg und persönlich alles Gute.“

Denn es kündigt sich eine Änderung der Rechtsprechung bei Zeugnissen an. Auch das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 29. Februar 2008 – 4 Sa 1315/07) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 3. November 2011 – 12 Sa 947/10) haben ähnlich entschieden wie jetzt das Arbeitsgericht München.

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