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Aufgrund dieser Entscheidung kann man sich nicht mehr darauf verlassen, dass man nach längerer Pause erneut sachgrundlos befristen darf. Es ist sogar im Gegenteil davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung gerade rücken wird.

Ob und welche Ausnahmen dann noch übrig bleiben, ist mehr als fraglich. Eine erneute sachgrundlose Befristung sollte daher nicht vereinbart werden. Wenn man den Arbeitnehmer nach längerer Zeit ggf. mit einer neuen Tätigkeit testen möchte, dann bietet sich eine Befristung mit Sachgrund, nämlich dem der Erprobung an (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG).

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