Kundenschutz durch Mandantenübernahme-klausel
– nicht immer einfach!

Berlin/Schleswig-Holstein, 1. Juli 2014
Das im Arbeitsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Fall der Kündigung ist unter umständen unwirksam, wenn sie die Pflicht umgeht, für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung zu zahlen – entschieden die Richter am LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Juli 2014 – 1 Sa 392/13.

Der Fall:

Der Arbeitnehmer war jahrelang als angestellter Steuerberater tätig. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien u. a. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Fall der Kündigung. Darin heißt es:

„Herr … verpflichtet sich, nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgrund einer Kündigung, gleich aus welchem Grunde und von welcher Vertragspartei sie erfolgt, 2 Jahre lang weder entgeltlich noch unentgeltlich, mittelbar oder unmittelbar, eine buchführungsmäßige, steuerliche oder wirtschaftliche Betreuung von solchen Auftraggebern auszuführen, die im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstvertrages, gleich aus welchem Grund und von welcher Seite die Kündigung erfolgt, Auftraggeber des Arbeitgebers waren.

2. Sofern der Arbeitnehmer … im Einzelfall – gleich aus welchem Grunde – Auftraggeber des Arbeitgebers mit dessen Einverständnis weiter betreut, zahlt er die berufsübliche Vergütung für die Übernahme eines Mandats (gegenwärtig 1 Jahresumsatz aus dem Durchschnitt der letzten beiden Jahre vor Übernahme des Mandats) an den Arbeitgeber.“

Der Arbeitgeber forderte nach Kündigung diesen Umsatz, da der Arbeitnehmer viele Kunden mitgenommen und betreut hat. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass die Klausel unwirksam sei.

Die Entscheidung:

Die Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht. Die Klausel ist unwirksam, da sie die Pflicht umgeht, für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung zu zahlen.

Die Parteien haben eine sog. Mandantenübernahmeklausel vereinbart. Diese sind auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich zulässig, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren. Denn es ist gerade kein Konkurrenzverbot vereinbart, sondern im Gegenteil die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers – allerdings gegen Abführung eines Teils des Honorars.

Jedoch ist auch eine solche Mandantenübernahmeklausel unwirksam, wenn die Konditionen so gestaltet sind, dass sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich nicht lohnt. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die in der Mandantenschutzklausel geregelte Bindungsdauer zu lang ist

Die Klausel zur Gewinnabführung ist zeitlich unbefristet. Daher würde auch ein Mandat nach x Jahren Zahlungspflichten auslösen. Das ist unbillig. Zudem ist für den Arbeitnehmer auch gar erkennbar, ob sich dessen Bearbeitung wirtschaftlich lohnt. Denn er müsste dazu den zu erwartenden Gewinn durch dieses Mandat vergleichen mit dem von ihm an die Beklagten abzuführenden Entschädigungsbetrag.

wz-anwaelte.de Tipp

Oft hat man Sorge vor Konkurrenz durch ausgeschiedene Mitarbeiter. Da diese mit Sorgfalt ausgesucht wurden, besteht ein hohes Risiko, dass diese nach einer Erfahrungszeit als Angestellte auch fähige Mitbewerber sind.

Es ist rechtlich möglich, aber sehr schwierig, die nachvertragliche Berufsausübung einzuschränken. Denn hierbei sind alle drei Kriterien des § 74‚Äâa HGB angemessen zu berücksichtigen: also den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, einer angemessenen Entschädigungspflicht und einer Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

 

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