Streit um die Arbeitskleidung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6.9.2017 – 5 AZR 382/16

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen

Der Fall
In einem Krankenhaus lautet eine „Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Kreiskrankenhaus“ u.a.:

„… Jede/r Beschäftigte ist verpflichtet, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber stellt Umkleideräume und abschließbare Schränke für jede/n Beschäftigte/n zur Verfügung.“

Der Krankenpfleger K verlangt Überstundenvergütung wegen Umkleide- und dadurch veranlasster innerbetrieblicher Wegezeiten. An 100 Arbeitstagen habe er durchschnittlich 12 Minuten/Arbeitstag für das An- und Ablegen der Dienstkleidung und für die Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück benötigt. Daraus ergäben sich insgesamt 20 Überstunden. Die DV ließe nur den Schluss zu, dass die Dienstkleidung nicht zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden dürfe.

Die Entscheidung
Anders als die Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die streitgegenständlichen Umkleide- und Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. Denn vergütet wird alles, was an die Leistung der versprochenen Dienste anknüpft. Dazu zähle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.

Der Arbeitgeber weist an, dass Dienstkleidung zu tragen ist. Daher hat er es veranlasst, dass Zeiten den An- und Ablegens von Dienstkleidung anfallen. Der Arbeitnehmer hat an der Offenlegung seiner Tätigkeit gegenüber Dritten durch die (auffällige) Dienstkleidung außerhalb seiner Arbeitszeit kein eigenes Interesse.

WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Eine Dienstkleidung ist schon dann auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Das dürfte bei einem erkennbaren Schriftzug oder Logo sowie fast generell bei uniformartigen Dienstkleidungen (Handwerker, Boten, Briefträger, Fahrzeugführer) der Fall sein. Niemand muss in der Öffentlichkeit, also im privaten Leben sich hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeit „outen“.

Stets für den Einzelfall ist zu prüfen, ob die konkrete Zeit des Umziehens erforderlich ist.

Ebenso müsste entschieden werden, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung anordnet, diese jedoch mangels Umkleideräume zuhause schon angelegt werden muss- auch wenn der Arbeitnehmer dadurch gezwungen wird, sich in der Öffentlichkeit zu seiner Tätigkeit zu bekennen.

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