Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten in Zeiten des COVID-19 im Home-Office. Damit die Arbeitnehmer dort arbeitsfähig sind, stellen Arbeitgeber die notwendige Einrichtung und Ausstattung zur Verfügung oder zahlen für die dem Arbeitnehmer entstehenden Aufwendungen oder Beeinträchtigungen Zuschüsse.
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen, Berlin
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.
Wenn Arbeitnehmer also im Home-Office tätig sind, können Arbeitgeber dies nunmehr „bezahlen“, ohne mit zusätzlichen Kosten rechnen zu müssen. Die Mehraufwendungen im Home-Office wie erhöhter Stromverbrauch, Internetnutzung oder schlicht die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten der Mietwohnung können pauschal abgegolten werden. Es fällt weder Sozialversicherung noch Lohnsteuer an.
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