Die Bundesagentur für Arbeit hat die Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III aktualisiert. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung liegt auch vor, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde.
An der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung wird nicht mehr festgehalten.
An der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung wird nicht mehr festgehalten.
Ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehälter Abfindung ist daher bei o.g. drohender Arbeitgeberkündigung ohne Probleme möglich.
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Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
Die Dienstanweisungen wurde 2019 erneut aktualisiert.
Schauen Sie unter Vermeidung von Sperrzeiten.