Rückzahlung der Fortbildungskosten unwirksam, wenn Klauseln nicht hinreichend bestimmt sind.

Berlin/Erfurt, 8. Januar 2014 – Das Bundesarbeitsgericht entschied: Unklare Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten sind unwirksam! Das ergibt sich aus einem Urteil vom 6. August 2013 (9 AZR 442/12).

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen

 

Der Fall:
Anlässlich einer Weiterbildung schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag u. a. mit bezahlter Freistellung für den Besuch des Lehrgangs und Übernahme der Lehrgangsgebühren. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, „die entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten zu ersetzen …“, u. a. wenn er innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Lehrgang selbst ohne wichtigen Grund kündigt.

Ein Jahr nach Beendigung des Lehrgangs kündigte der Beschäftigte. Der Arbeitgeber verlangte mit der Klage anteilige Rückzahlung der Kosten für den Lehrgang sowie der Freistellung.

Die Entscheidung:
Die Klausel ist nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn sie muss die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass der Arbeitnehmer sein Kostenrisiko genau abschätzen kann. Hierfür muss der Beschäftigte die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen kennen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll. Das gilt auch für Parameter, nach denen einzelne Positionen berechnet werden.

Bei der verwendeten Klausel ist unklar, welche Kosten konkret gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können. Ihr ist nicht zu entnehmen, mit welchen Lehrgangsgebühren zu rechnen ist und ob daneben Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten sind und wie diese ggf. zu berechnen sind (z.B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten). Außerdem ist der konkreten Zeitraum, für welchen Lohnfortzahlungskosten anfallen sollen unklar. Nicht zuletzt lässt sie offen, ob ein Netto- oder die Bruttobetrag zu errichten ist.

WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Es ist im beiderseitigen Interessen, die Übernahme und Erstattung von Fortbildungskosten einschließlich für die Freistellung zu regeln. Der Arbeitgeber hat fortgebildetes Personal. Außerdem können so Beschäftigte an das Unternehmen gebunden werden. Und der Arbeitnehmer kann sich auf Kosten anderer fortbilden, seine Chancen auf Erhalt des Arbeitsplatzes oder Aufstieg steigern.

Die Rückzahlungsvereinbarung muss umfassend transparent sein. Am Besten ist es, die anfallenden Kosten so genau wie möglich aufzulisten. Das gilt auch für die Freistellungskosten. Hier bietet sich an, einen Bruttotagessatz auszurechnen und die Anzahl der ggf. voraussichtlichen Freistellungstage zu benennen. Je mehr und je detaillierter alles festgehalten ist, desto eher weiß der Beschäftigte, worauf er sich einlässt. Zu beachten ist außerdem, dass die Bindungsdauer je nach Höhe der Kosten begrenzt ist. Außerdem muss die Fortbildung auch etwas wert sein. Schließlich hat die Rückzahlung zeitratierlich zu erfolgen. Irgendwann hat der Beschäftigte die Kosten durch Arbeit erstattet.

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