Hausverbot durch den Kunden – keine Pflicht zur Lohnzahlung?

Die Parteien streiten über Vergütung für ca. 3 Jahre. A war bei B, einem Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks, als Wagenschieber in einem Objekt X beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass A nur in X eingesetzt werden kann.

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen
BAG, Urteil vom 28.09.2016 – 5 AZR 224/16

Der Fall
Am 05.05. teilte B dem A mit, dass er fristlos gekündigt wird und daher am nächsten Tag nicht mehr zu erscheinen braucht. Gleichwohl erschien A am nächsten Tag beim zur Arbeit. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Betriebsleiter des Kunden und A, in deren Verlauf A den Betriebsleiter beleidigt haben soll. Der Kunde erteilte A daraufhin ein Hausverbot. Ebenfalls am 06.05.2011 erhielt der Kläger ein Kündigungsschreiben der Bekl. vom 05.05.2011, gegen das er erfolgreich vorging.

A ist der Meinung, dass B ihm Vergütung schulde. Denn er war arbeitswillig und –fähig. B weist auf das Hausverbot hin und wendet ein, dass A gar nicht vertragsgemäß beschäftigt werden konnte und jedenfalls B das nicht verursacht hat.

Die Entscheidung

Die zweite Instanz (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2016 – 12 Sa 2/15) A Recht gegeben und B zur Zahlung verurteilt.

Die Richter in Erfurt sahen das anders, konnten aber wegen fehlender Sachverhaltsermittlung nicht entscheiden. Grundsätzlich hat zwar die Arbeitgeberin das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen. Ein Hausverbot für den Arbeitnehmer durch den Kunden fällt jedoch nicht darunter. Hierfür ist zunächst allein der Arbeitnehmer verantwortlich.

Allerdings ist aufzuklären, ob das Hausverbot berechtigt war. Denn der Kunde darf nicht ohne triftigen Grund durch Maßnahmen des Hausrechts die Erledigung der zugewiesenen Arbeiten unmöglich machen. Ein solcher Grund läge vor, wenn sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Kunden in einer Art und Weise fehl verhält, bei der im Arbeitsverhältnis ein verständiger Arbeitgeber ernsthaft eine Kündigung in Erwägung ziehen dürfte. Abgesehen davon ist weiter aufzuklären, ob die Arbeitgeberin auf den Kunden hätte einwirken können. Denn im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann es geboten sein, dass zumutbaren versucht, eine Aufhebung der Maßnahme zu erwirken.

WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Das Betriebsrisiko entscheidet die Frage, ob der Arbeitgeber Lohn zu zahlen hat, wenn er ohne eigenes Verschulden die Arbeitnehmer z.B. aus betriebstechnischen Gründen (Ausfall von Produktionsmitteln), nicht beschäftigen kann. Allerdings kommt der Arbeitgeber dann nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Ob es sich dabei um gesundheitliche, rechtliche oder andere Gründe handelt, ist nicht maßgebend. Das Unvermögen kann etwa auf einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder auf dem Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis beruhen (BAG, Urt. v. 23.9.2015 – 5 AZR 146/14) oder eben wie hier auf einem Hausverbot.

Ein Hausverbot ist allerdings entscheidend, wenn die Parteien sich vorher darauf geeinigt hatten, dass der Arbeitnehmer seine Leistung nur in diesem einem Haus zu erbringen hat. Fehlt es an einer solchen Regelung, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zu versetzen, um z.B. in anderen Objekten als Reiniger oder Hausmeister tätig zu sein.

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