Abbau von Überstunden durch Unterplanung

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Gutschrift von Zeitstunden auf dem Arbeitszeitkonto, auf das sie sich im Arbeitsvertrag geeinigt haben – ohne nähere Regelungen. Die Arbeitszeiten legt die Arbeitgeberin dienstplanmäßig fest. Dabei wird nicht in jeder Woche die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit genau erreicht. Es ergaben sich Minus- oder Plusstunden, die in ein Arbeitszeitkonto einfließen. Soweit möglich werden Wünsche der Mitarbeiter auf Gewährung von freien Tagen berücksichtigt. Es werden aber auch Freischichten ohne Antrag oder Zustimmung der Mitarbeiter geplant.

LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 – 18 Sa 1143/16
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen

Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, sie zu unterplanen und verlangte eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.

Die Entscheidung
Das Landearbeitsgericht wies die Klage ab. Zwar hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos. Jedoch war die Arbeitgeberin kraft ihres Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin festzulegen. Mit dem Dienstplan bestimmt die Arbeitgeberin die „Zeit der Arbeitsleistung“. Dies lässt §106 S. 1 GewO ausdrücklich zu. Im Arbeitsvertrag wurde die Lage der Arbeitszeit nicht (anders) festgelegt.

Durch die Ausübung des Weisungsrechts hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit wird der Saldo des Arbeitszeitkontos zwangsläufig beeinflusst. Mit dem Abschluss der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos hat die Arbeitnehmerin in den sich zwangsläufig ergebenden Mechanismus der Saldierung eingewilligt.
Eine Unterplanung kann auch ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin erfolgen. Denn die Parteien haben nicht vereinbart, dass ein Ausgleich stets nur auf Wunsch der Arbeitnehmerin hin erfolgen darf.
WZ-ANWAELTE.DE TIPP

Arbeitgeber sind berechtigt, dass Arbeitszeitkonto abzubauen. Hierfür dürfen Sie Freizeitausgleich z.B. durch Unterplanung gewähren. Das kann stunden- oder tageweise erfolgen.

Aber: Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in früheren Entscheidungen (z.B. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 670/11) ausdrücklich eine besondere Grundlage gefordert. Nicht ausreichen soll eine Regelung „Zur Dokumentation der täglichen Abweichungen von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten (Mehr- und Minderleistungen) sind Arbeitszeitkonten IT-gestützt zu führen.“ Daher ist dringend zu einer Klarstellung zu raten, insbesondere, wenn der Freizeitausgleich „spontan“ angeordnet werden soll.

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