
Die Rechtsanwälte Waitschies & Ziegenhagen arbeiten vor allem im so genannten kollektiven Arbeitsrecht: Die Partner der Kanzlei vertreten Betriebsräte in allen Städten und vor allen Arbeitsgerichten Deutschlands. Dabei suchen wir die besten Strategien zur Lösung Ihrer Probleme und setzen die so verstandenen Interessen gegenüber dem Arbeitgeber durch – notfalls gegen dessen Willen. Leitendes Prinzip der Kanzlei ist, nachhaltige und wirkungsvolle Lösungen für das Wohl der Belegschaft und des Betriebes zu erreichen. Und gerade nicht bei Prestige-Fragen zu streiten.
Daneben beraten wir in allen Fragen des Sozialrechtes – egal, ob es um Renten, um Krankengeld oder um Hartz IV geht. Dabei behalten wir Ihre finanzielle Lage im Blick. Wir versuchen, unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Zur Klage raten wir erst nach einer sorgfältigen Abwägung Ihrer Interessen.
Geht es um Betriebsvereinbarungen, geht es um die Rechte der Betriebsräte, um Sozialpläne oder Tarifverträge, befinden wir uns im kollektiven Arbeitsrecht. Denn hier berühren wir die Interessen aller Arbeitnehmer eines Betriebes oder auch einer Branche, also die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer.
Als Betriebsräte wollen Sie die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen durchsetzen. Leitendes Prinzip der Kanzlei ist bei dieser Interessen-
Durchsetzung, nachhaltige und wirkungsvolle Lösungen für das Wohl der Belegschaft zu erreichen – und gerade nicht mit dem Arbeitgeber bei Prestige-Fragen zu streiten.
Wie ist das zu verstehen? Zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht oder der Einigungsstelle raten wir, wenn sie im Gesamtkonzept des Betriebsrates juristisch Sinn macht und der Unternehmer die Rechte der Betriebsräte oder Belegschaft missachtet.
In vielen Fällen ist dies nicht nötig: Am häufigsten führen kluge Verhandlungen zu besseren Ergebnissen für die Kolleginnen und Kollegen – die Klage, das Beschlussverfahren oder die Einigungsstelle wird in diesem Rahmen taktisch eingesetzt, als Drohung oder Mahnung vor Gericht, dass Rechte des Betriebsrates nicht beschnitten werden und nur auf dieser Grundlage gesprochen werden kann.
Egal, ob ein Kind geboren wird oder ein Mensch seine Arbeit verliert: Jeder Bürger hat Anspruch auf Leistungen gegen den Staat oder andere öffentlche Stellen.
Diese Ansprüche ergeben sich aus den Wechselfällen des Lebens: Sie entstehen bei Krankheit, Behinderung, Alter, Erwerbsunfähigkeit, Unfällen, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit – aber auch durch den Beginn einer Ausbildung oder eben die Geburt eines Kindes.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihnen Ansprüche zustehen, oder können Sie Ihre Ansprüche nicht allein durchsetzen, helfen wir Ihnen! Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in allen oben genannten Fällen des Sozial- und Sozialversicherungsrechts.
Wichtig für Sie:
Wenn Sie einen Anwalt zur Hilfe nehmen möchten, die Kosten hierfür aber nicht aufbringen können, beraten und vertreten wir Sie auch gegen Vorlage eines Beratungshilfescheins. Den erhalten Sie beim Amtsgericht in Ihrer Wohngegend. Geht Ihr Fall vor Gericht, beantragen wir für Sie gern Prozesskostenhilfe. Dabei streckt der Staat die Gerichtskosten vor. Gewinnen Sie, muss die Gegenseite die Verfahrenskosten zahlen.
Wer "Arbeitsrecht" hört, denkt zunächst an Verträge, Kündigungen, möglicherweise Urlaub oder Mutterschutz. Dies sind Fragen des individuellen Arbeitsrechtes, weil es hier um den individuellen Vertrag zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geht.
Auf Arbeitnehmer-Seite vertreten wir Sie im Kündigungsschutz-Prozess. Wir kämpfen für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder eine hohe Abfindung. Dazu erledigen wir auch die notwendige Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Falls Sie bedürftig sind, kümmern wir uns für Sie um Prozesskostenhilfe.
Auf der Arbeitgeber-Seite schreiben wir Ihre Arbeitsverträge, die die aktuellste Rechtsentwicklung berücksichtigen, vor allem die Fragen der Inhaltskontrolle nach den AGB-Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wir helfen Ihnen im Fall von Konflikten, mit Ihren Arbeitnehmern zunächst einvernehmliche Lösungen zu finden, notfalls beraten wir Sie im Vorfeld einer Kündigung, um Fehler zu vermeiden. Denn je besser Ihre Sache vorbereitet ist, desto eher wird ein gegnerischer Anwalt von einer Kündigungsschutz-Klage abraten.
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird zum Beispiel über die Gewährung des Krankengeldes gestritten. Fraglich ist hier häufig, ob überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Auseinandersetzungen entstehen manchmal auch, wenn eine bestimmte medizinische Versorgung oder konkrete Heil- und Hilfsmittel beansprucht werden.
Bei freiwillig versicherten Selbstständigen treten immer wieder Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragshöhe, der Höhe des Krankengeldanspruchs sowie der Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes auf.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die erwerbsgemindert oder berufsunfähig sind, müssen manchmal ihre Rentenzahlung erst erstreiten. Ähnlich kann es sich verhalten, wenn Leistungen der beruflichen oder medizinischen Rehabilitation beansprucht werden.
Selbstständige hingegen wollen häufig der hohen Beitragslast entgehen und möchten am liebsten gar nicht erst in die Rentenversicherung einbezogen werden.
Natürlich bearbeiten wir auch für ehemalige DDR-Bürger Verfahren wegen Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen.
Berufsgenossenschaften (und Unfallkassen) erbringen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ansprüche hierauf können aus einer eingetretenen Berufskrankheit oder aus einem Arbeitsunfall (beispielsweise Wegeunfall) erwachsen. Im Streit steht häufig die Frage, ob der Anspruchstellende überhaupt zum versicherten Personenkreis gehört oder ob das Ausmaß des erlittenen Gesundheitsschadens eine Verletztenrente begründet.
Selbständige hingegen wehren sich häufig gegen den Einbezug in die gesetzliche Unfallversicherung, weil sie die Beiträge nicht aufbringen wollen.
Die Pflegekassen gewähren Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Angehörige von pflegebedürftigen Familienmitgliedern müssen mit zunehmender Tendenz die Erfahrung machen, dass der tatsächliche Pflegebedarf nicht anerkannt und die Pflegestufe zu niedrig festgesetzt wird. Im Ergebnis fehlt den Betroffenen das Geld, die Differenz aufzubringen.
Das Sozialgesetzbuch III regelt mit dem Arbeitslosengeld die für die Praxis wichtigste Lohnersatzleistung. Zuständig für die Bewilligung ist die Bundesagentur für Arbeit. Abfindungen und andere Zahlungen des Arbeitgebers sowie der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung können sich auf einen hieran anschließenden Arbeitslosengeldanspruch nachteilig auswirken. Uneinigkeit kann auch hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Leistungsanspruchs entstehen.
Auch über Ansprüche auf Gewährung eines Gründungszuschusses, auf Insolvenzgeld und Berufsausbildungsbeihilfe entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Es kommt vor, dass entsprechende Anträge zunächst abgelehnt werden.
Wir bearbeiten auch Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts. Hierzu zählen vor allem Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung sowie der Inanspruchnahme von so genannten Nachteilsausgleichen (Merkzeichen).
Zu unseren Mandanten zählen zudem Opfer vorsätzlich begangener Straftaten, welche Ansprüche auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen.
Die Beratung und Vertretung von Hartz IV-Empfängern bildet einen weiteren Schwerpunkt
unserer anwaltlichen Tätigkeit. Viele Streitpunke sind auch heute noch höchstrichterlich ungeklärt. Zu oft sind Bescheide falsch.
Immer häufiger nehmen Sozialhilfeträger nachdem Sie den Betroffenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährten, Rückgriff bei deren Familienangehörigen. Gerade Angehörige mit soliden Einkünften haben in solchen Fällen großen Beratungsbedarf hinsichtlich ihrer bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

