JobCenter zahlen Beiträge für private Krankenversicherung
Berlin/Kassel, 18. Januar 2011 – Privat krankenversicherte Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf die vollständige Übernahme ihrer Beiträge (Bundessozialgericht, 18. Januar 2011, Az. B 4 AS 108/10 R).
Der Hintergrund: Seit Januar 2009 werden Leistungsempfänger, die privat krankenversichert sind, aufgrund einer Änderung im Gesetz nicht mehr automatisch in das gesetzliche Krankenversicherungssystem einbezogen. Sie müssen ihre private Krankenabsicherung seitdem auch während des Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II aufrecht erhalten.
----------------- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob ----------------
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) wurden jedoch bislang lediglich bis zu der Höhe übernommen, die für einen gesetzlich krankenversicherten Hartz IV-Empfänger entstehen würden. Dies waren zuletzt 124, 32 Euro pro Monat. Den Unterschiedsbetrag zum eigenen Beitrag mussten die privat Krankenversicherten weiter selbst zahlen.
Dieser Praxis erteilte das Bundessozialgericht jetzt eine klare Absage! Die JobCenter müssen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe begleichen.
Für die Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe mangelt es zwar an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Daher hatte auch vorliegend ein privat krankenversicherter Mann, der selbständig gewesen war und monatliche Beiträge in Höhe von 207,39 Euro an seine private Krankenversicherung zahlen muss, lediglich einen monatlichen Zuschuss erhalten, der nicht die gesamten Kosten seiner Krankenversicherung deckte.
Dies ist jedoch rechtswidrig, urteilten die Richter am Bundessozialgericht. Auch privat krankenversicherten Leistungsempfängern muss das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum verbleiben. Dies ist gefährdet, wenn davon teilweise die private Krankenversicherung bezahlt werden muss. Der Leistungsträger habe daher die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen.
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