7.000 Euro für Video-Überwachung am Arbeitsplatz
Frankfurt/Main/Berlin, 25. Oktober 2010 – Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro verurteilt!
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
Der Grund für dieses Urteil: Die Chefs hatten eine Mitarbeiterin seit Juni 2008 permanent mit einer Videokamera am Arbeitsplatz überwachen lassen.
Im Oktober 2008 klagte eine 24 Jahre alte kaufmännische Angestellte. Ihr Arbeitgeber hatte eine Videokamera so installiert, dass sie zwar die Eingangstür zum Büro abbildete – aber auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Sie verlangte Schadenersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes. Das Gericht in der ersten Instanz verurteilte den Arbeitgeber zu einer Zahlung in Höhe von 15.000 Euro. In der zweiten Instanz blieben 7.000 Euro für die Klägerin.
Die Chefs wollten sich in beiden Instanzen herausreden – ohne Erfolg. Ihre Arguumente: Die Kamera sei nicht ständig eingeschaltet gewesen. Sie sei lediglich zur Sicherheit der Angestellten eingebaut worden. Es habe nämlich in der Vergangenheit schon Übergriffe gegeben.
Das Landesarbeitsgerichte ließ diese Argumente nicht gelten. Die Kamera verletzte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Der Eingriff sei nicht verhältnismäßig gewesen. Es wäre ohne weiteres möglich, die Kamera allein auf die Eingangstür zu richten – ohne die Klägerin abzubilden.
Es sei letztlich egl, ob die Kamera ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Bereits die Ungewissheit darüber, habe einen Druck aufgebaut, sich anzupassen. Außerdem habe die Mitarbeiterin unter der Überwachung gelitten. Das habe die Klägerin nicht hinnehmen müssen – auch weil sie sich bereits früh gegen die Istallation der Kamera gewehrt habe.
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