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Chefwechsel rechtfertigt keinen befristeten Arbeitsvertag
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"Ein Vertrag darf nur auf zwei Jahre befristet werden", hören wir immer wieder. Vorsicht! Das ist falsch. Wenn es einen guten Grund für die Befristung gibt, dann darf der Arbeitsvertrag über zwei Jahre hinausgehen. Einer der "guten" Gründe ist die "Eigenart" der Arbeitsleistung – wie zum Beispiel die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Fraktion oder Profi-Fußballer.

Gestritten wird wegen der "Eigenart" der Arbeitsleistung häufig in so genannten Tendenzbetrieben – das sind beispielsweise Betriebe in Rundfunk, Fernsehen, Wissenschaft und Kultur. Ob in diesem Fall die Befristung rechtmäßig ist, hängt von einer komplizierten Abwägung der Rechte des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers ab.

Auf der einen Seite nehmen diese Betriebe – sofern sie nicht zur Privatwirtschaft gehören – Grundrechte wahr. Die Arbeitgeberseite soll daher frei sein bei Reaktionen auf veränderte politische, gesellschaftliche und ökonomische Lebensbedingungen.

Auf der anderen Seite ist eine Befristung nur sachlich gerechtfertigt, wenn die Angestellten die Angebote auch tatsächlich inhaltlich beeinflussen können. Sie müssen also ihre eigene Auffassungen zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft einbringen können. Das ist zum Beispiel nicht der Fall bei einem Techniker.

Chefwechsel rechtfertigt keinen befristeten Arbeitsvertag

Berlin, 8. September 2010 - Ein Arbeitsvertrag kann nicht auf die Hälfte einer politischen Wahlperiode befristet werden, weil dann ein neuer Vorstand gewählt wird (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 725/10 und 15 Sa 1631/10, 15 Sa 725/10, 15 Sa 1631/10).

----- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----

Der Fall: Der Kläger arbeitete als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus. Sein Arbeitsvertrag war länger als zwei Jahre befristet, sollte zum 30. April enden. Grund dafür war die Neuwahl des Fraktionsvorstandes im Januar des gleichen Jahres. Er klagte dagegen, dass sein Vertrag auslaufe sollte.

Hintergrund: Die Fraktion, hier die Arbeitgeberin, war der Ansicht, dass die Befristung mit einem so genannten sachlichem Grund erfolgte, den das Getz erlaubt. Wäre das der Fall gewesen, könnte ein Vertrag auch länger als zwei Jahre befristet werden.

Die Argumente der Fraktion: Die "Eigenart" der Arbeitsleistung rechtfertige die Befristung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).Darin heißt es: "Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt."

Diese Eigenart der Arbeit kennen beispielsweise Profi-Fußballer wie Sebastian Schweinsteiger, Michel Ballack und Philipp Lahm. Bundesliga-Klubs wissen: Die Tätigkeit der Spieler führt typischerweise zu Verschleißerscheinungen (Verletzungen, Ermüdung). Der Club kann daher erwarten, dass die Tätigkeit nur so lange ausgeübt wird, wie der Spieler Leistungen in seiner persönlichen „Bestform“ erbringen kann. Und auch bei Trainern im Spitzensport lässt mit der Zeit die Fähigkeit nach, Sportler zu motivieren. Alles das unterschiedet sich so sehr von der normalen Arbeit, der Vertrag der Profifußballer ist so eigenartig, dass er auch auf bestimmte Zeit geschlossen werden kann.

Genau das Argument brachte die Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus auch. Ihre Mitarbieter sollten in punkto Arbietsvertrag behandelt werden wie die Profi-Fußballer. Denn die Arbeit in der Fraktion sei auch eigenartig. Die Vorschläge, Beiträge und Konzepte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters seien nämlich geprägt von seinen politischen Einstellungen. Dies mache es notwendig, dass er sich in Einklang mit den politischen Vorstellungen der Fraktion befinde. Und die Fraktion ändere sich, wenn ihre Spitze neu besetzt werde. Fraktionen seien frei in ihrer Entscheidung, Inhalte und Ziele ihrer parlamentarischen Arbeit zu bestimmen. Daher müsse sie frei entscheiden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern man sich künftig beraten und in seiner parlamentarischen Arbeit unterstützen lassen wolle.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stimmte dem im Grundsatz zu. Jedoch entschied es im Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass das Befristungsende nur an das Ende der Wahlperiode anknüpft werden kann – also dann, wenn sie sich auflöst (BAG, Urteil vom 26. August 1998 - 7 AZR 257/97). Erst danach verlangt die komplette Neuzusammensetzung der Fraktion durch die Wahlen, dass ihre Schwerpunkte neu zu bestimmen sind. Änderungen der Schwerpunkte innerhalb einer Wahlperiode und damit selbst geschaffene und zu verantwortende Zwänge können aber nicht Anknüpfungspunkt für eine Befristung sein. Zur Halbzeit einer Wahlperiode verändert sich regelmäßig nicht die Zusammensetzung der Fraktion.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg