Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen rechtmäßig
Berlin, 1. Juni 2010 – Eine Senkung des Zugangsfaktors bei Renten wegen – teilweiser – Erwerbsminderung bis zu 0,108 ist rechtmäßig, urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 22 R 1157/09).
------- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob -------
Geklagt hatte die 59 Jahre alte Bezieherin einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Dieser hatte der Rentenberechnung einen verminderten Zugangsfaktor zugrunde gelegt. Hierdurch fiel die Rente der Klägerin um 10,8 Prozent geringer aus.
Der Rentenversicherungsträger berief sich auf § 77 SGB VI. Aus diesem ergäbe sich, dass die Höhe des Zugangsfaktors für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat zu reduzieren sei, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde. Dies gelte insbesondere auch für Personen welche bei Beginn der Rentenzahlung jünger als 60 Jahre seien.
Die Klägerin hingegen stützte ihre Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006, Az: B 4 RA 22/05 R, wonach eine Absenkung des Zugangsfaktors bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente für Personen unter 60 Jahren nicht zulässig sei.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg befand die Rentenberechnung für rechtmäßig. Sinn und Zweck des § 77 Absatz 2 SGB VI bestätige demnach die Auffassung, dass eine Minderung des Zugangsfaktors auch für Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorzunehmen sei.
Die Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme von Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch die Neufassung des § 77 SGB VI sei Teil einer Gesamtstrategie, mit der in mehreren Schritten auf die demographische Entwicklung reagiert und die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden soll. In dieses Gesamtkonzept füge sich die Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten nur dann ohne gravierende Widersprüche ein, wenn sie auch in den Fällen angewandt werde, in denen der Leistungsfall vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten liege. Die Richter schlossen sich damit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25. November 2008, Az. B 5 R 112/08 R, sowie vom 14. August 2008, Az. U.a. B 5 R 32/07, an.
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