Mehr Geld für Unterkunft bei Umzug in andere Region
Berlin/Kassel, 1. Juni 2010 – Leistungen für Unterkunft und Heizung sind beim Umzug in eine andere Region nicht auf die Kosten am bisherigen Wohnort begrenzt (Bundessozial-gericht, 1. Juni 2010, AZ: B 4 AS 60/09 R).
------- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob --------
Geklagt hatte ein Hartz IV-Empfänger. Er wohnte bis Ende 2006 in Berlin – und ist dann in ein anderes Bundesland gezogen. Anfang 2008 zog er nach Berlin zurück.
Während der gesamten Zeit bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Unmittelbar vor seiner Rückkehr nach Berlin erhielt er in dem anderen Bundesland Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe vom 190,52 Euro.
Die neue, von Februar 2008 an gemietete, Berliner Wohnung kostete 300,00 Euro inklusive Heiz- und Betriebskosten. Sie war damit „angemessen“ im Sinne des Sozialgesetzbuches II.
Das JobCenter lehnte dennoch die Leistungsgewährung in dieser Höhe ab!
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Umzug des Hartz IV-Empfängers zurück nach Berlin nicht erforderlich gewesen sei. Es können daher lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Höhe der Aufwendungen am bisherigen Wohnort übernommen werden. Demnach seien lediglich 193,19 Euro zu gewähren.
Das Bundessozialgericht urteilte: Der Hartz IV–Empfänger habe Anspruch auf Zahlung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Umfang von 293,47 Euro (300,00 Euro abzüglich 6,53 Euro Kosten der Warmwasseraufbereitung). Zwar besage das Gesetz, dass nach einem nicht erforderlichen Umzug durch den sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen fortan nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden.
Diese Regelung beträfe jedoch lediglich Umzüge innerhalb desselben kommunalen Bereichs, dem sogenannten „Vergleichsraum“ am Wohnort des Hilfebedürftigen.
Da hier ein Umzug in eine andere Region erfolgte, seien ausschließlich die Angemessenheitsgrenzen am neuen Wohnort maßgebend.
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