Jobsuche. Kein Anspruch auf einen guten Vermittler
Berlin/Potsdam, 26. März 2010 – Erwerbsfähige Hilfebedürftige haben weder Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsvermittler noch auf dessen Auswechslung. Dies urteilte jetzt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 32 AS 2431/08).
------------- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob --------------
Damit unterlag eine Leistungsempfängerin, die einen Wechsel der ihr zugewiesenen Arbeitsvermittlerin erreichen wollte, auch in der zweiten Instanz.
Das Gericht verweist zur Begründung darauf, dass keine Anspruchsgrundlage existiere. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige habe zwar nach dem Gesetz einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Beratung. Das Gesetz räume den Hartz IV-Empfängern aber keinen klagbaren Anspruch auf Einsetzung eines Arbeitsvermittlers mit bestimmter Qualifikation ein, noch nicht einmal auf einen hinreichend qualifizierten Ansprechpartner.
Soweit sich Leistungsempfänger durch fehlerhafte (Arbeits-) Beratung, durch die Ablehnung von beantragten Maßnahmen oder durch Bewilligung von unzweckmäßigen Maßnahmen in ihren Rechten verletzt sehen, sei – so die Richter – jedoch gegen die jeweiligen Einzelmaßnahmen vorzugehen.
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