
Der Fall zeigt, dass gut gemeint nur dann gut ist, wenn es gut umgesetzt wird.
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat nur gemeinsam eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit vereinbaren, beispielsweise durch Kurzarbeit Null. Die Betriebsparteien dürfen ausnahmesweise auch eine längere Verkürzung vereinbaren, wenn sie hierzu von Gewerkschaft und Arbietgeber ermächtigt werden.
Die Gewerkschaft und der Arbeitgeber hatten das aber versäumt. Betriebsrat und Arbeitgeber wollten den gleitenden Ruhestand ermöglichen, ohne jedoch zu beachten, dass auch ältere Mitarbeiter weiter arbeiten können und wollen – und ebenfalls Kündigungsschutz durch einen Standortsicherungstarifvertrag genießen.
Manche älteren Arbeitnehmer ziehen es vor, weiter Bezüge in Höhe von 100 Prozent beziehen, als nur vom geringeren Kurzarbeitergeld zu leben. Dass hier zugleich die Agentur für Arbeit zu Lasten der Arbeitslosenversicherung einem unrechtmäßigen Personalabbau zustimmt, ist bedenklich und rundet das Bild der Unzulänglichkeiten nur ab (Ivailo Ziegenhagen - Fachanwalt für Arbeitsrecht).
Kurzarbeit Null kann ältere Angestellte diskriminieren
Berlin/Stuttgart, 12. Mai 2010 – Abstellgleis nein Danke: Ältere Arbeitnehmer haben sich jetzt erfolgreich dagegen gewehrt, von Betriebsrat und Arbeitgeber von der Kurzarbeit in die Rente abgeschoben zu werden.
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----------
Es ist Wirtschaftskrise. Die Aufträge fehlen. Es drohen Entlassungen. Zur Rettung von Arbeitsplätzen schloss die Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber einen Standortsicherungstarifvertrag: Gehaltssenkungen gegen Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen.
Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten zugleich, dass im Betrieb Kurzarbeit eingeführt wird. Die Arbeitszeit wurde auf Null reduziert. Zusätzlich vereinbarten sie ein Modell, damit ältere Arbeitnehmer nach 18 Monaten Kurzarbeit Null, 12 Monaten Transfergesellschaft und 24 Monate Arbeitslosengeldbezug in die Altersrente gehen können (Modell 18 + 12 + 24). Die Arbeitsagentur stimmte dem zu.
Doch ein älterer Arbeitnehmer wehrte sich: Er wollte nicht in Kurzarbeit – und klagte auf Entgeltdifferenz zum Kurzarbeitergeld. Mit Erfolg!
Das Arbeitsgericht Stuttgart (20 Ca 2326/09) entschied, dass die Kurzarbeit mit einer 100%igen Reduzierung der Arbeitszeit unwirksam ist. Es verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Entgelts, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit verdient hätte!
Eine Absenkung der Arbeitszeit können zwar die Betriebsparteien vereinbaren. Das geht aber nur, wenn die Verringerung der Arbeitszeit vorübergehend ist. Hier sollten die älteren Arbeitnehmer ja gar nicht mehr zurück kommen. Denn nach der Kurzarbeit sollten sie in eine Tranfergesellschaft und von dieser in die Arbeitslosigkeit und von dieser in die Rente gehen (Modell 18 + 12 + 24). Daher ist die Kurzarbeit der Auftakt zu einer endgültigen Regelung, nämlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Richter urteilten, dass außerdem die Betriebsvereinbarung den tarifliche Kündigungsschutz aushebelt. Danach sollte niemand aus betriebsbedingten Gründen gehen müssen. Hier wurde jedoch durch Arbeitgeber und Betriebsrat versucht, dass ältere Arbeitnehmer nicht mehr wiederkommen, also letztlich gehen müssen. Da es hierfür keinen guten Grund gab, diskriminiert die Betriebsvereinbarung ältere Arbeitnehmer. Auch deswegen ist sie unwirksam.
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