
Geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen entstehen durch die Ausübung des Umgangsrechts mit deren Kindern regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten. Angemessene Kosten des Umgangsrechts sind vom JobCenter per sofort zu übernehmen, wenn diese aus vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder der Leistung Dritter nicht bestritten werden können. Anträge sind beim JobCenter vor Ort zu stellen (Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob).
Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrig
Berlin/Karlsruhe, 9. Februar 2010 – Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder sind verfassungswidrig. Dies urteilte das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 (BVerfGE Urt v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).
---------- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob ----------
Die Vorschiften bleiben allerdings bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Die Richter verpflichteten die Politiker in Bundestag und Bundesrat, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 ein neues Gesetz in Kraft treten zu lassen.
Verfassungswidrig seien nicht nur die Regelsätze von derzeit 359 Euro pro Monat für eine alleinstehende Person.
Verfassungswidirg sei auch, dass dem Sozialgesetzbuch II, das die Hartz-IV-Leistungen enthält, eine Regelung fehlt, welche einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Entsprechende Leistungen sind danach ab sofort zu gewähren.
Ob es vom 1. Januar 2011 nun höhere Regelleistungen gibt als bisher, ist vollkommen unklar. Das Verfassungsgericht hat zu den Regelsätzen ausgeführt, dass der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Anspruchs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten sachgerechten Verfahren sowohl für Kinder als auch für Erwachsene jeweils nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen hat. Bislang fehlt es an einer nachvolziehbaren Berehcnungsgrundlage für die paischalen Hartz-IV-Sätze.
Bei einer Bedarfsermittlung für Kinder haben danach künftig insbesondere Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner und Ähnliches Berücksichtigung zu finden – da diese zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Bislang erhalten die unter 6-Jährigen monatlich 215,00 Euro, 6- bis unter 14-Jährige bekommen monatlich 251,00 Euro. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit werden monatlich 287,00 Euro gewährt.
Per sofort sind laut Bundesverfassungsgericht jedoch anders als bisher Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs zu gewähren. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arznei-/und Heilmittel (zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion), Aufwendungen von Rollstuhlfahrern für eine Putz- oder Haushaltshilfe, Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. In besonders gelagerten Fällen wie beispielsweise langfristiger Erkrankung oder einem Todesfall in der Familie können auch Kosten für Nachhilfeunterricht übernommen werden.
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