Kindergeld darf auf Hartz-IV voll angerechnet werden
Berlin/Karlsruhe, 11. März 2010 – Kindergeld darf auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz-IV) vollständig angerechnet werden. Das haben die Richter am Bundesverfassungsgericht am 11. März 2010 entschieden (AZ: 1 BvR 3163/09).
---------- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob ----------
Damit war die Verfassungsbeschwerde der Eltern eines 15-Jährigen aus Nordrhein-Westfalen erfolglos. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass das Kindergeld lediglich zur Hälfte anzurechnen sei. Zur Begründung bezogen sie sich auf den im Steuerrecht zu berücksichtigenden Kinderfreibetrag in Höhe des hälftigen Kindergeldbetrages, welcher dort wegen des Betreuungs- und Ausbildungsbedarfs angesetzt wird. Nach Ansicht der Eltern folge aus einer vollständigen Anrechnung des Kindergeldes auf die Hartz IV- Leistungen eine Benachteiligung der sozialleistungsbedürftigen Kinder. Auch wäre hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs das Existenzminimum unterschritten.
Die Karlsruher Richter entschieden gegen die klagenden Eltern. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei demnach nicht verletzt. Es liege auch keine Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes und damit keine Benachteiligung von Kindern vor, welche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen.
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