
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Dabei sind bei abhängig Beschäftigen die durchschnittlichen Einkünfte der letzten 12 Monate vor der Geburt entscheidend. Bei Selbtsändigen hingegen wird das letzte Kalenderjahr vor der Geburt zur Elterngeldberechnung herangezogen. Ein später Steuerklassenwechsel ist damit zwar rechtlich zulässig. Um die Vorzüge des Steuerklassenwechsels beim Elterngeld jedoch voll auszuschöpfen, sollten künftige Eltern frühzeitig einen Wechsel der Lohnsteuerklassen prüfen (Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob).
Mehr Elterngeld durch Steuerklassen-Wechsel während der Schwangerschaft
Berlin/Kassel, 25. Juni 2009 – Werdende Mutter können noch in der Schwangerschaft die Lohnsteuerklasse wechseln – und so mehr Elterngeld erreichen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25. Juni 2009 (AZ: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R) hervor.
---------- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob -----------
Hintergrund: Das Elterngeld wird auf Grundlage des Nettoeinkommens gewährt. Durch den Wechsel der Steuerklasse können werdende Mütter dieses Nettoeinkommen erhöhen – und so in der Konsequenz auch ihr Elterngeld.
Im konkreten Fall unterlag der Freistaat Bayern, der infolge des Steuerklassenwechsels der werdenden Mutter höheres Elterngeld zahlen muss.
Die Vorgehensweise der Kindesmutter sei, so die Bundesrichter, nicht als rechtsethisch verwerflich und somit auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Ein Wechsel der Steuerklasse ist zur Erhöhung des Nettoeinkommens nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Eine Berücksichtigung dieser höheren Einkünfte bei der Berechnung des Elterngeldes sei weder durch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ausgeschlossen noch beschränkt worden.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren sei die Möglichkeit eines Steuerklassenwechsels durch einen Elternteil vom Gesetzgeber diskutiert worden. Die Möglichkeit, einen Steuerklassenwechsel vorzunehmen, wurde jedoch gesetzlich nicht ausgeschlossen.
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